Wettbewerbsrecht: Vorgehen gegen Spitzenstellungswerbung

„Wir sind die Größten, Besten, Günstigsten!“ – Werbung mit Spitzenstellungen ist beliebt. Zulässig ist sie aber nur, wenn die Aussage auch tatsächlich wahr ist. Anderenfalls ist die Werbung mit Superlativen irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig. Wer einen Konkurrenten wegen einer solchen Werbung abmahnen oder sogar verklagen will, sollte sich seiner Sache jedoch sicher sein. Denn die Beweislast trifft auch hier regelmäßig den Kläger, wie der BGH entschied (BGH, Urteil vom 03.07.2014 – I ZR 84/13).

Darum ging’s: Ein Unternehmen warb mit „Höchstpreisen“ für den Ankauf von Altgold. Ein Wettbewerber hielt diese Aussage für unzutreffend, mahnte ab und klagte schließlich durch alle Instanzen. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Der BGH bemängelte ebenso wie die Vorinstanzen, dass der Kläger seine Behauptung, die Werbung mit einer Spitzenstellung sei irreführend, nicht habe belegen können. Auch in diesen Fällen aber gelte der allgemeine Grundsatz, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung treffe. Einfach gesagt: Der Kläger muss die Unrichtigkeit der Werbeaussage beweisen und nicht umgekehrt der Beklagte deren Korrektheit.

Eine Ausnahme könne allenfalls dann gelten, wenn ein solcher Beweis dem Kläger aus faktischen Gründen unmöglich sei. Also etwa dann, wenn sich die Aussage auf rein interne Vorgänge bezieht.

Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn die Frage, ob der Beklagte tatsächlich Höchstpreise gelte, hätte leicht durch eine Reihe von Testkäufen beim Beklagten und anderen Wettbewerbern geklärt werden können. Schon bloße Anfragen hätten die Behauptung des Klägers belegen können.

Das Urteil zeigt, dass auch juristische Elfmeter erst einmal versenkt werden wollen. Eine Klage wegen einer unzulässigen Spitzenstellungswerbung muss daher sorgfältig vorbereitet und formuliert werden. Nur dann kann der Kläger sein Ziel erreichen und die unzulässige Werbung des Mitbewerbers verhindern.

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