Vertragsrecht: Gerichtsstandvereinbarungen innerhalb der EU

Gerade im internationalen Geschäftsverkehr kommt der Wahl des anwendbaren Rechts und damit verbunden des zuständigen Gerichts große Bedeutung zu. Das gilt aller Rechtsangleichung zum Trotz auch innerhalb der EU. Kaum ein Unternehmen will unter Umständen gleichzeitig in Italien und Finnland prozessieren müssen oder auch nur Verträge dem Recht jedes einzelnen Mitgliedsstaats anpassen. Seit dem 15.01.2015 gelten für Gerichtsstandvereinbarungen in der EU neue rechtliche Vorgaben.

Zu diesem Datum trat die Verordnung 1215/2012 (EuGVVO) in Kraft. Neben der EU-weiten Anerkennung von Gerichtsentscheidungen wird hierin auch die Möglichkeit der Gerichtsstandvereinbarung zwischen Unternehmen neu gefasst. Relevant sind dabei zwei Kernaussagen: Zum einen wird die Gerichtsstandvereinbarung als solche gestärkt, zum anderen werden die Wirksamkeitsvoraussetzungen erhöht.

Zunächst zur Wirksamkeit: Art 25 EuGVVO schreibt ausdrücklich vor, dass eine Gerichtsstandvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder aber in einer sonst zwischen den Parteien üblichen bzw. dem internationalen Handelsbrauch entsprechenden Form geschlossen werden muss. Weiter bestimmt Art. 25 Abs. 5 EuGVVO, dass die Gerichtsstandvereinbarung als eine von den übrigen vertraglichen Bestimmungen unabhängig zu betrachtende Abrede anzusehen ist.

Wie genau diese Vorschriften zu verstehen sind, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen, wenn Gerichte sich damit zu befassen hatten. Klar scheint allerdings, dass eine Vereinbarung bestimmter Gerichtsstände in AGB nur schwerlich die Voraussetzungen wird erfüllen können. Denn weiter legt Art. 25 EuGVVO fest, dass das angerufene Gericht die Wirksamkeit der Vereinbarung nach seinem nationalen Recht zu beurteilen habe. Schon weil manche Gerichte bereits in der Vergangenheit angenommen haben, eine AGB-mäßige Gerichtsstandvereinbarung sei unwirksam, sollten Unternehmen eine solche Vereinbarung eben nicht nur in Ihren AGB, sondern unbedingt auch in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. aufnehmen. Damit ist dann zumindest der Malus einer versteckten, unter Umständen überraschenden und damit unwirksamen Klausel überwunden.

Ist eine Gerichtsstandvereinbarung einmal wirksam getroffen, wird deren Wirksamkeit durch die Neuerungen der EuGVVO allerdings gestärkt worden. Denn die Anrufung eines eigentlich unzuständigen Gerichts blockiert nicht mehr den gesamten Rechtsstreit, Art. 31 EuGVVO. Bisher war es ein beliebtes „Spiel“, bei einer drohenden Klage seinerseits eine sog. negative Feststellungsklage mit dem Antrag zu erheben, der geltend zu machende Anspruch bestehe gerade nicht. Hatte sich der potentielle Beklagte hierfür z.B. an italienische Gerichte gewandt, konnte allein die Entscheidung, dass die italienischen Gerichte gar nicht zuständig seien, Jahre auf sich warten lassen. Bis zu dieser Entscheidung waren indes sämtliche Versuche, die eigentliche Klage beim zuständigen Gericht zu erheben, gesperrt. Dieses taktische Instrument der Anspruchsabwehr – Torpedo genannt – entfällt nun.

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