IT-Recht: Kündigung des Vertriebsvertrags berührt Unterlizenzen nicht

Werden einem Vertragspartner zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte sowie ein Vertriebsrecht hinsichtlich der Programmkopien eingeräumt, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Kündigung des Vertriebsvertrags auf bereits eingeräumte Unterlizenzen hat. Das OLG Dresden hat hier eine klare Antwort formuliert (OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2014 – 5 O 34/14).

Und diese lautet: „keine“. Denn werden – wie im dort zu entscheidenden Fall – vertraglich Vertriebsrechte an der Software eingeräumt und zu diesem Zweck gleichzeitig zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte an der Programmkopie eingeräumt, wirkt sich eine Kündigung des Vertriebsvertrags nicht auf die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte aus. Diese wurden schließlich zeitlich unbeschränkt eingeräumt, also im Rechtssinne die Software verkauft.

Damit ist dann auch klar, dass der Vertriebspartner seinen Unterlizenznehmern zwar keine neuen Lizenzen mehr verschaffen kann. Hat er diesen aber lediglich zeitlich beschränkte Nutzungsrechte gegeben, so kann er diese auch nach Ablauf bzw. Kündigung des Vertriebsvertrags beliebig verlängern.

Umgehen lässt sich diese aus Sicht manch eines Softwareunternehmens vielleicht unbefriedigende Lösung letztlich nur dadurch, dass dem Vertriebspartner lediglich zeitlich auf die Laufzeit des Vertriebsvertrags beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Hat er außerdem auch lediglich das Recht, seinerseits zeitlich beschränkte Nutzungsrechte einzuräumen, tritt die im Dresdner Fall relevante Problematik nicht ein: Das Nutzungsrecht des Vertriebspartners endet mit Ende des Vertriebsvertrags, damit entfällt auch sein Recht, erteilte Unterlizenzen zu verlängern. Mit Ablauf der ihnen erteilten Lizenz müssen sich die Unterlizenznehmer dann an den Lizenzgeber oder einen anderen Vertriebspartner wenden.

Weitere Beiträge

Warum die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Individualsoftware im KI-Zeitalter zum Problem wird – Teil I

Früher wurden Verträge über die Übertragung von Nutzungsrechten an neu durch den Auftragnehmer zu erstellender Software gerne so gestaltet, dass ausschließliche Nutzungsrechte an den neuen Bestandteilen übertragen wurden.Das war schon damals problematisch. Standard- und Individualsoftware lassen sich schlecht trennen, die

Mehr lesen »
Nach oben scrollen