Internetrecht: Haftung des Domain-Registrars für offensichtliche Rechtsverstöße

Den letzten beißen die Hunde… So sieht es zumindest das OLG Saarbrücken, das einen Domain-Registrar – also einen technischen Dienstleister – in der Pflicht sieht, Webseiten mit offensichtlich rechtswidrigen Inhalten nach entsprechendem Hinweis zu dekonnektieren (OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2014 – 1 U 25/14).

Das Gericht bestätigt damit ein Urteil der Vorinstanz, das Anfang 2014 viel Aufmerksamkeit erreichte (vgl. hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/03/26/filesharing-domain-registrar-haftet-fuer-offensichtliche-urheberrechtsverstoesse/). Danach ist ein Domain-Registrar verpflichtet, auch eigene Maßnahmen zu unternehmen, um Rechtsverstöße durch eine über ihn angemeldete Domain zu verhindern.

Im konkreten Fall ging es um ein Filesharing-Netzwerk, das unter einer .com-Domain betrieben wurde. Inhaberin der Domain war eine auf den Seychellen registrierte Briefkasten-Firma. Wegen der über das Netzwerk begangenen Urheberrechtsverletzungen erhielt der Registrar zunächst mehrere Informationsschreiben eines Rechteinhabers. Daraufhin wandte sich der Registrar auch nachweislich an die Domain-Inhaberin, erhielt von dort allerdings keine Antwort. Zu weiteren Maßnahmen sah er sich nicht veranlasst, weswegen die Rechteinhaberin dann eine Abmahnung aussprach und diese auch gerichtlich weiterverfolgte.

Zu Recht, meint das OLG Saarbrücken. Denn auch der Registrar einer Domain setze einen kausalen Beitrag dafür, dass die rechteverletzende Seite betrieben werden könne. Er sei zwar nicht verpflichtet, jede Domain zu überwachen. Erhalte er allerdings eine Information darüber, dass über eine über ihn registrierte Webseite geschäftsmäßig Urheberrechtsverletzungen begangen würden, genüge er mit einer Weiterleitung dieser Information an den Domain-Inhaber seinen Pflichten nicht. Erhalte er von dort keine Antwort, sei ihm auch die Dekonnektierung der Domain zumutbar.

Den Einwand, das Netzwerk würde dann binnen kurzer Frist über eine andere Domain weiterbetrieben, die Dekonnektierung sei also überhaupt nicht geeignet, die Urheberrechtsverletzungen wirksam zu verhindern, hielt das Gericht nicht für stichhaltig. Auch sah das Gericht nicht, dass damit die Kundenbeziehung in unzumutbarer Art und Weise beeinträchtigt würde. Denn der Kunde hätte es durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung selbst in der Hand gehabt, die Ansprüche der Klägerin zu befriedigen.

Das Urteil dehnt die Störerhaftung im Internet erheblich aus. Denn ein Domain-Registrar liefert lediglich administrative Hilfestellung bei der Domain-Registrierung. Mit den Inhalten der dort betriebenen Seite hat er abgesehen davon nichts zu tun. Angesichts weltumspannender Geflechte im Bereich des Filesharings, die es den Rechteinhabern nahezu unmöglich machen, der Betreiber der Netzwerke habhaft zu werden, ist die Entscheidung im Einzelfall dennoch nachvollziehbar.

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