Internetrecht: Nutzung fremder Produktfotos bei Amazon

Wer ab und zu den Amazon Marketplace besucht, wird es wissen: Gleiche Produkte unterschiedlicher Anbieter werden dort stets mit demselben Produktfoto beworben. So will Amazon die Angebote bündeln. Das Produktfoto stammt dabei grundsätzlich vom ersten Anbieter, der das Produkt auf der Plattform eingestellt hat. Muss dieser dulden, dass nun auch Wettbewerber mit seinem Foto werben? Das hat das OLG Köln entschieden (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014 – 6 U 51/14).

Das Gericht wies die Klage eines Unternehmens ab, das von einem Mitbewerber die Unterlassung der Nutzung von Produktfotos auf dem Amazon Marketplace verlangt hatte. Dazu berief es sich auf die AGB, welche Amazon den Marketplace-Teilnehmern auferlegt.

Darin enthalten ist eine Klausel, nach der, wer Produktfotos hochlädt, Amazon daran ein einfaches, unentgeltliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Diese Klausel sei auch rechtmäßig und keine unangemessene Benachteiligung des Teilnehmers. Denn die Einheitlichkeit der Produktpräsentation verschaffe letztlich allen Beteiligten einen Vorteil, weil dadurch die Produkte leichter auffindbar würden. Nutzer könnten so leicht Preise und Konditionen der Anbieter vergleichen.

Im Übrigen bestehe quasi eine Art ausgleichender Gerechtigkeit, wenn einmal Händler A das Bild von Händler B benutze, im nächsten Fall die Konstellation aber genau umgekehrt sei. Wessen Bilder als Produktfoto erschienen, hänge eben allein davon ab, wer sie zuerst zur Verfügung gestellt habe.

Gegen die vorstehenden Überlegungen spreche nach Meinung des Gerichts auch nicht, dass aufgrund der Regelung Mitbewerber selbst dann noch die Bilder eines Unternehmens nutzen könnten, wenn dieses selbst das betreffende Produkt gar nicht mehr anbiete. Dies sei im Interesse der Handhabbarkeit und der Rechtssicherheit hinzunehmen.

Das Urteil bestätigt das Marketplace-Prinzip insoweit auf ganzer Linie. Das Gericht erkennt die legitimen Interessen des Plattform-Betreibers an einer handhabbaren Gestaltung der rechtlichen Bedingungen an. Zugleich hat es offenbar die Interessen der Nutzer an einem übersichtlichen Marktplatz im Auge. Die Interessen der Inhaber von Nutzungsrechten an den Bildern geraten dabei ein wenig ins Hintertreffen. Im Ergebnis allerdings ist dem Urteil wohl zuzustimmen.

Interessant ist die Entscheidung vor allem auch deshalb, weil es den Trend mancher Urteile aus den vergangenen Jahren fortsetzt, nach dem AGB zwischen Plattformbetreiber und Nutzer in das Verhältnis der Nutzer untereinander hinein ausstrahlen. Bisher war diese Tendenz insbesondere in zahlreichen ebay-Fällen aufgefallen und insoweit auch vom BGH bereits anerkannt worden (vgl. hierzu auch unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/08/27/ecommerce-ebay-agb-regeln-auch-das-geschaeft-zwischen-verkaeufer-und-kaeufer/).

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