Vertragsrecht: Wettbewerbsverbot auf längstens zwei Jahre begrenzt

Scheidet ein Geschäftsführer aus dem bisherigen Unternehmen aus, bleibt aber in derselben Branche tätig, wird ihm regelmäßig ein Verbot auferlegt, Kunden des bisherigen Unternehmens anzusprechen oder sonst abzuwerben. Das ist auch grundsätzlich in Ordnung – nur darf ein solches Verbot nicht das notwendige Maß überschreiten. In zeitlicher Hinsicht hält der BGH längstens zwei Jahre für zulässig (BGH, Urteil vom 20.02.2015 – II ZR 369/13).

Im konkreten Fall stritten ein Personaldienstleister und dessen früherer Geschäftsführer miteinander. Dieser hatte im Rahmen seiner Tätigkeit eine Zweigniederlassung für das Unternehmen aufgebaut. Als er danach aus dem Unternehmen ausschied, vereinbarte man eine Kundenschutzklausel. Danach sollte es der Geschäftsführer für die Dauer von fünf Jahren unterlassen, Kunden der Zweigniederlassung Angebote zu unterbreiten oder diese sonst wie abzuwerben, sich an solchen Abwerbungsversuchen durch Dritte zu beteiligen oder dieses zu fördern.  Kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Frist trat ein Mitarbeiter des früheren Geschäftsführers dennoch an einen solchen Kunden heran.

Der BGH wies die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe in letzter Instanz ab. Die Kundenschutzklausel sei nichtig und daher unwirksam. Dementsprechend liege in dem Verhalten des Mitarbeiters auch kein Verstoß, der einen Anspruch auf die Vertragsstrafe hätte begründen können.

Das Gericht betont, dass ein Wettbewerbsverbot – und nichts anderes ist eine solche Kundenschutzklausel – nicht dazu führen dürfte, einen potentiellen Konkurrenten dauerhaft aus dem Markt auszuschließen. Klauseln dieser Art dürften daher nicht den Bereich dessen überschreiten, was notwendig ist, um das Unternehmen vor der ungerechtfertigten Verwertung seiner Kundeninformationen durch den anderen Vertragspartner zu schützen.

Im Klartext: Natürlich darf ein Unternehmen sich durch entsprechende Verträge davor schützen, dass ein ausscheidender Geschäftsführer seinen persönlichen Draht zu den Kunden dazu nutzt diese für ein neues Unternehmen abzuwerben. Mehr als dafür notwendig ist, darf aber nicht in de Vertrag hineingeschrieben werden. Denn dann ist er unwirksam mit der Folge, dass unter Umständen gar kein Wettbewerbsverbot besteht.

Der BGH entschied im konkreten Fall, dass auch bei einem ausscheidenden Geschäftsführer eine solche Kundenschutzklausel in aller Regel längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren gelten dürfe. Das liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sei regelmäßig davon auszugehen, dass die persönlichen Bindungen der Kunden an den ausgeschiedenen Geschäftsführer bereits so abgeschwächt seien, dass der Unternehmen kein Nachteil mehr drohe.

Diese Rechtsprechung ist erfrischend klar und bestätigt vorausgegangene Urteile. Damit haben Unternehmen weitgehende Rechtssicherheit, wenn es darum geht, entsprechende Kundenschutzvereinbarungen zu treffen. Bei der Vertragsgestaltung sollte deshalb die zeitliche Beschränkung unbedingt beachtet werden. Dass auch in inhaltlicher Hinsicht Beschränkungen geboten sind, versteht sich angesichts der Erwägungen des BGH von selbst. Diese lassen sich indes nicht gut abstrakt darstellen – hier sollte in jedem Fall ein anwaltlicher Berater in die Vertragserstellung miteinbezogen werden.

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