Markenrecht: Verwechslungsgefahr zwischen Bildmarke und Wort-/Bildmarke

Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen, ist eines der zentralen Probleme des Markenrechts. Gestützt auf diese Frage werden vom Widerspruch gegen die Eintragung als Marke über die Abmahnung wegen markenverletzender Benutzung bis zur Löschung eingetragener Marken, beinahe alle markenrechtlichen Fälle beeinflusst. Eine Unzahl von Einzelfallentscheidungen ist das Ergebnis. Umso wichtiger sind grundsätzliche Erwägungen, wie sie das EuG in einem Urteil anstellt (EuG, Urteil vom 07.05.2015 – T-599/13).

Das EuG hatte nämlich über einen Widerspruch zu entscheiden, der aus einer Bildmarke gegen die Neueintragung einer Wort-/Bildmarke eingelegt worden war. Beide Marken waren für identische oder ähnliche Waren eingetragen bzw. angemeldet, nämlich pharmazeutische Produkte.

Die ältere Marke zeigte das Bild eines springenden Tigers. Die neu angemeldete Wort-/Bildmarke zeigte ebenfalls einen – wenn auch in umgekehrter Richtung – springenden Tiger, zusätzlich allerdings den Wortbestandteil „GelenkGold“. Der Widerspruch hatte zunächst Erfolg. Das EuG allerdings stellte sich auf einen anderen Standpunkt.

Anders als das HABM hielt das EuG die Zeichen nämlich nicht für besonders ähnlich. Regelmäßig würde der Verkehr Wortbestandteile eher wahrnehmen und zur Bezeichnung der Produkte nutzen als Bildbestandteile. Weil nur die jüngere Marke über einen solchen Wortbestandteil verfüge, bestehe zwischen den Marken schon in visueller Hinsicht ein signifikanter Unterschied. In klanglicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die jüngere Marke mit dem Wortbestandteil, also als „GelenkGold“ bezeichnet werde, die ältere Marke hingegen schlicht mit dem beschreibenden Wort „Tiger“.

Das EuG sieht auch keine Ähnlichkeit hinsichtlich der Bedeutung der Marken. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass die Bezeichnung „GelenkGold“ einen engen Bezug zu einem Tiger aufweise, sodass auch insoweit nicht von einer besonderen Ähnlichkeit ausgegangen werden könne.

Eine Verwechslungsgefahr sieht das EuG trotz der frappierenden Ähnlichkeit der Bildelemente nur dann als gegeben an, wenn die Widerspruchsmarke eine erhöhte Kennzeichnungskraft genieße. Hier wird im wiederaufzunehmenden Widerspruchsverfahren also insbesondere zu klären sein, wie intensiv die Marke benutzt wird und wie bekannt sie deswegen im Markt ist.

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