Markenrecht: Einfache Abwandlungen von Begriffen als rein beschreibende Angabe

Die „richtige“ Marke für seine Waren und Dienstleistungen zu finden, ist keine leichte Aufgabe. Eingängig soll sie sein und möglichst kreativ. Viele Unternehmen hegen außerdem den Wunsch, „sprechende“ Marken zu etablieren – also solche, die einen Hinweis auf die bezeichneten Waren und Dienstleistungen in sich tragen. Eine Strategie nicht ohne Risiko. Denn gerät die Marke zu beschreibend, wird sie entweder gar nicht eingetragen oder nachträglich wieder gelöscht. So geschehen im Fall der Marke „AppOtheke“ (BPatG, Beschluss vom 09.02.2015 – 27 W (pat) 73/14).

Die Marke „AppOtheke“ war beim DPMA für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen. Allen diesen Waren und Dienstleistungen war gemeinsam, dass sie – wenn auch nur entfernt – mit dem Waren- und Dienstleistungsangebot einer Apotheke zusammenhingen. Für alle diese Waren und Dienstleistungen, so entschied es das BPatG, fehle der Marke „AppOtheke“ jegliche Unterscheidungskraft. Das, so das Gericht, gelte selbst für Waren wie „Kartenspiele“, weil diese von Apotheken z.B. als Werbegeschenke verwendet würden.

Die Abwandlungen des Begriffs „Apotheke“ zu „AppOtheke“ reichten nicht aus, um hier irgendeine Unterscheidungskraft herzustellen. Zur Begründung führt das BPatG unterschiedliche Argumente an:

Die Großschreibung des Buchstabens „O“ sei bei einer Wortmarke nicht verbindlich und schon deswegen unbeachtlich. Außerdem handele es sich um ein übliches Gestaltungselement. Dieses könne nur dann von Bedeutung sein, wenn sich durch die Großschreibung ein Bedeutungswandel ergebe. Als Beispiel hierfür führt das BPatG z.B. die zurzeit häufig in der Werbung genutzte Bezeichnung „VoRWEg“ des Energiekonzerns RWE an. „Otheke“ hingegen habe keine Bedeutung, sodass ein solcher Bedeutungswandel durch die Großschreibung hier nicht entstehen könne.

Die Doppelung des Buchstabens „p“ werde das Publikum, so das BPatG, entweder überhaupt nicht bemerken oder aber für einen Schreibfehler halten. Unterscheidungskraft werde dadurch nicht begründet. Denn der Begriff „Apotheke“ bleibe jedenfalls erkennbar. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum die Abkürzung „App“ in diesem Zusammenhang als solche erkenne.

Derart leichte Abweichungen zu beschreibenden Begriffen bergen bei einer Markenanmeldung danach stets das Risiko, dass die Marke schon im Eintragungsverfahren zurückgewiesen wird. Oder, noch schlimmer, die Marke wird nachträglich wegen absoluter Schutzhindernisse wieder gelöscht.

Um ein Minimum an Unterscheidungskraft herzustellen, kann hier auf Wort-/Bildmarken zurückgegriffen werden. Denn hier spielen auch die einfachen gestalterischen Elemente wie die Großschreibung einzelner Buchstaben eine Rolle, ohne dass es auf einen Bedeutungswandel ankäme.

Auch bei einer Wort-/Bildmarke aber bleibt der Einwand, dass es sich bei einer solchen Marke mit derart beschreibenden Anklängen grundsätzlich um eine schlechte Wahl handelt. Denn der Schutzumfang einer solchen Marke ist denkbar gering und wird regelmäßig kaum mehr umfassen als den Schutz vor der Nutzung identischer Zeichen.

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