IT-Recht: Keine Vermutung für Erforderlichkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen

Wieder einmal ist es eine Entscheidung aus dem Baurecht, die auch für das IT-Recht von großer Bedeutung werden könnte. Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wer im Prozess darlegen und beweisen muss, dass getroffene Maßnahmen zur Mangelbeseitigung tatsächlich auch erforderlich waren (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14).

Diese Frage stellt sich bei Projekten, die in die Krise geraten sind, immer wieder. Der Auftraggeber rügt Mängel der Leistung, welche der Auftragnehmer nicht anzuerkennen bereit ist. Das Werkvertragsrecht gesteht dem Auftraggeber in solchen Fällen das Recht zu, auch einen Dritten zur Mangelbeseitigung heranzuziehen und die Kosten dieser Ersatzvornahme vom Auftragnehmer erstattet zu verlangen.

Streitet man anschließend über genau diesen Kostenersatz, wird der Auftragnehmer regelmäßig zwei Einwände erheben: Wenn überhaupt ein Mangel vorgelegen hätte, seien wenigstens die angesetzten Kosten der Ersatzvornahme zu hoch und daher nicht erstattungsfähig. Denn weder seien die Arbeiten zur Mängelbeseitigung erforderlich gewesen noch seien die verlangten Vergütungssätze angemessen und üblich.

Die Frage im Prozess ist dann, wer hier die Pflicht hat, umfassend vorzutragen und gegebenenfalls Beweis anzubieten. Der BGH entscheidet hier weitgehend zugunsten der Auftragnehmer. Denn er hält fest, dass der Auftraggeber nicht darauf vertrauen dürfe, ein zur Ausführung der Mangelbeseitigung beauftragtes Unternehmen werde tatsächlich auch lediglich Arbeiten zur Mangelbeseitigung ausführen.

Hier heißt es aus Auftraggebersicht also Vorsicht walten zu lassen und den Auftrag an das zur Ersatzvornahme eingeschaltete Unternehmen entsprechend eindeutig zu fassen. Ansonsten wird der Erstattungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer zumindest in Teilen nicht erfolgreich durchzusetzen sein.

In einem anderen Punkt allerdings kommt der BGH der Auftraggeberseite dann wiederum entgegen: Dass ein Unternehmen angemessene Preise verlangt , darauf darf der Auftraggeber grundsätzlich vertrauen. Hier gilt also die umgekehrte Regel, wobei Mondpreise, die deutlich vom üblichen Standard abweichen, sicher trotzdem nicht erstattungsfähig sind.

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