IT-Recht: Folgen aus der Entscheidung Usedsoft III, BGH 16.06.2015 – Teil 1

Diese Entscheidung des BGH, die dieses Mal in der Sache Adobe /Usedsoft erging, bringt Klarheit im Hinblick auf den zulässigen Handel mit „gebrauchter Software“. Die Entscheidung besagt inhaltlich, dass Volumenlizenzen für Clientsoftware aufspaltbar sind. Die bis dahin geltenden hohen Hürden dafür, nachzuweisen, dass die Software, die der Verkäufer in Besitz hatte, nun tatsächlich gelöscht ist, gelten nicht mehr. Im Ergebnis hat der BGH den Handel mit gebrauchter Software durch diese Entscheidung stark vereinfacht und liberalisiert.

Anwendungsbereich der Entscheidung: Verkauf von Clientsoftware

Hervorzuheben ist aber, dass sich die Entscheidung des BGH nur auf den Verkauf von Software bezieht. Hierzu muss noch einmal ein Rückblick auf die Entscheidung des EuGH in der Sache Oracle / Usedsoft vom 3.7.2012 gemacht werden. Darin hatte der EuGH klargestellt, dass es keine urheberrechtliche Lizenz für Software gibt. Software wird verkauft, vermietet, verschenkt oder verliehen. Es gibt keinen eigenständigen Typus Lizenzvertrag für Software, nach dessen Inhalt der Hersteller oder Lieferant von dem Kunden eine Einmalzahlung verlangen kann und mit  dem Kunden eine vertragliche Vereinbarung abschließt, nach deren Inhalt sich der Kunde für unbestimmte Zeit an die ursprünglich vereinbarten Lizenzbestimmungen halten muss. Falls die Nutzungsrechte an einer Software zeitlich unbeschränkt übergehen (der BGH spricht jetzt nicht mehr davon, dass die Nutzungsrechte ohne Vorbehalt übergehen müssen) und dies gegen Entgelt geschieht, liegt ein Kaufvertrag vor. Die Bestimmung des Lizenzvertrags darf nicht gegen das Leitbild des Kaufrechts verstoßen. Da man salopp gesagt auch 100 Autos mit Rabatt bei einem Hersteller kaufen kann und diese Autos dann gebraucht an unterschiedliche Kunden weiterverkaufen kann, gilt das gleiche auch im Hinblick auf Software.

Nur die Rechte, die der Verkäufer innehat können weiterverkauft werden

Es ist aber zu betonen, dass nur die bestehenden Befugnisse des Kunden weitergegeben werden können. Der Verkäufer kann nicht mehr weitergeben als er selbst von dem Lieferanten oder Hersteller erhalten hat. Hat der Verkäufer also das Recht bekommen, die Software nur zu installieren oder in den Arbeitsspeicher zu laden und dieses bis zu einer maximalen Anzahl von 100 verschiedenen Computern bzw. RAMs, kann er eben nicht mehr als diese 100 Befugnisse weiterverkaufen aber nicht mehr oder andere. Der Verkäufer kann also niemandem das Recht einräumen, die Software zu bearbeiten oder zu vermieten, wenn er diese Rechte nicht vom Hersteller oder Lieferanten erhalten hat.

Die immer wieder anzutreffende Terminologie „Besitz“ oder „eigentumsgleiche Rechte“ passt im Urheberrecht einfach nicht und führt zu ewigen Missverständnissen. Häufig liest man, dass derjenige, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Software innehat, eigentumsgleiche Rechte an dieser Software hat. Das stimmt schlicht nicht. Das Urheberrecht unterscheidet bestimmte Nutzungsarten, was zum Beispiel das Sachenrecht nicht tut. Entsprechend kann derjenige, der die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Vervielfältigung innehat, aber keine Rechte zur Bearbeitung hat, auch keine Rechte zur Bearbeitung weitergeben. Er ist eben nicht Eigentümer der Software, sondern nur Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, die ihn zur Vervielfältigung legitimieren.

Löschung vor Weitergabe

Während die alten Entscheidungen des BGHs zum Thema Handel mit gebrauchter Software verlangten, dass die alte Software vor der Weitergabe an den neuen Kunden unbrauchbar gemacht werden muß, verlangt dies die neue Entscheidung des BGHs nicht mehr. Wichtig ist nur, dass die verdoppelte Software nicht dauerhaft besteht sondern alsbald von dem Verkäufer gelöscht wird. Es ist nach der neuen Entscheidung des BGH egal, ob der Käufer die neue Version der Software per Download, per Datenträger oder auf andere Art und Weise erhält. Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen dem Bezug offline oder online. Es muss auch nicht mehr nachgewiesen werden, dass die alte Software unbrauchbar gemacht wurde. Es darf nur keine dauerhafte Vervielfältigung von Software vorliegen. In unserem Beispiel dürfen also nicht dauerhaft 200 Kopien der Software bestehen. Der Käufer muss die ihm verbliebenen 100 Versionen der Software so schnell wie möglich löschen.

Klar ist aber auch, dass dann, wenn der Verkäufer die Serversoftware verkauft, ihm keine Version der Serversoftware bleiben darf. In diesem Fall beraubt sich der Verkäufer der Möglichkeit mit der Software zu arbeiten. Serverbasierte Software darf – so die Entscheidung des BGHs nicht aufgespalten werden. Kleinsoftware darf dagegen aufgespalten und getrennt weiterverkauft werden.

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