Wettbewerbsrecht: Beschränkungen des Online-Vertriebs rechtswidrig

Beschränkungen des Online-Vertriebs durch Markenhersteller haben zuletzt vielfach die Gerichte beschäftigt. Streitpunkt waren dabei regelmäßig strenge Vorgaben im Rahmen von Vertriebssystemen, also Regelungen, welche Markenhersteller ihren Vertriebspartnern auferlegen. Gerichte sahen zu starke Einschränkungen häufig als kartellrechtswidrig an. Eine Auffassung, der sich nun auch das Bundeskartellamt angeschlossen hat.

In dem Verfahren ging es um Klauseln des Sportschuhherstellers ASICS, die dieser seinen Vertriebspartnern auferlegte. Danach war es diesen – häufig kleinen – Händlern untersagt, Preisvergleichsmaschinen zu verwenden oder Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwende, um so auf den eigenen Online-Shop aufmerksam zu machen. Ebenso verboten war es, Online-Marktplätze wie ebay oder den Amazon Marketplace zu nutzen.

Ganz ähnliche Klauseln anderer Markenhersteller waren bereits Gegenstand von Gerichtsverfahren (vgl. hierzu unseren Blog-Beitrag unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/09/13/wettbewerbsrecht-verbot-des-ebay-verkaufs-in-vertriebsnetzen-unzulaessig/).

Wie schon die Gerichte entschied nun auch das Bundeskartellamt, dass solche pauschalen Verbote die Vertriebspartner zu sehr beschränken und daher gegen geltendes Kartellrecht verstoßen. Denn hierdurch würde erkennbar vor allem der Erfolg der herstellereigenen Online-Shops gefördert. Außer einigen wenigen großen Anbietern würden die Vertriebspartner vom Online-Vertrieb der Markenprodukte ausgeschlossen. Dies lasse sich auch nicht durch die von den Herstellern – wie auch von ASICS – vorgebrachten Qualitätsaspekte für die Produktpräsentation gerechtfertigt werden.

In der Vergangenheit hatten viele Hersteller dieses Argument, dass insbesondere durch Verkäufe über ebay oder den Amazon Marketplace das Image einer Marke leiden könne, schon dadurch konterkariert, dass sie selbst solche Plattform-Shops betrieben hatten.

Die Entscheidung soll, so das Bundeskartellamt in seiner Pressemitteilung, auch die europäische Diskussion über Beschränkungen des eCommerce befördern. Die Kommission führt in diesem Bereich gerade eine Sektoruntersuchung durch, um mögliche Beschränkungen des Wettbewerbs festzustellen.

Für Vertriebsunternehmen bedeutet diese Entscheidung einmal mehr, dass es sich lohnen kann, starre Vertriebsbeschränkungen durch Lieferanten in Frage zu stellen. Durch die gemeinsame Linie von Bundeskartellamt und Gerichten dürfte mittlerweile als relativ gesichert gelten, dass pauschale Beschränkungen des Online-Vertriebs nicht zu rechtfertigen sind.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen