Wettbewerbsrecht: Kennzeichnungspflicht nach ElektroG ist Marktverhaltensregel

Elektrogeräte, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, sind mit einer Herstellerangabe nach § 7 ElektroG zu versehen. Diese muss dauerhaft mit dem Gerät verbunden sein. Streitig war bis zuletzt immer wieder, ob kleine Klebefähnchen diesem Kriterium genügen. Außerdem war im Streit, ob es sich bei der Vorschrift um eine Marktverhaltensregel handelt, die auch von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Der BGH hat hier nun eine Entscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13).

Deren wichtigster, weil allgemein gültiger Inhalt: Bei der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG (der im Übrigen auch nach der Novellierung des ElektroG Ende 2015 praktisch unverändert fortgelten wird) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Konsequenz: Wer die Kennzeichnungspflicht nicht einhält, handelt wettbewerbswidrig. Wettbewerbsverstöße können dann insbesondere auch vonseiten der Mitbewerber sowie von Wettbewerbsvereinen abgemahnt und ggf. auch vor Gericht weiter verfolgt werden.

Das Argument des BGH: Wer gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt, verschaffe sich einen Vorteil im Wettbewerb. Denn wenn deswegen unter Umständen Altgeräte nicht dem richtigen Hersteller zugeordnet werden können, müsste letztlich die Gemeinschaft aller Hersteller für deren fachgerechte Entsorgung geradestehen.

Einen Verstoß gegen die Pflicht zur dauerhaften Kennzeichnung erkennt der BGH dann auch noch. Und zwar dadurch, dass an den streitgegenständlichen Kopfhörern der Herstellerhinweis lediglich durch ein kleines, um das Kabel herumgewickeltes Klebefähnchen erfolgte. Dies sei keine dauerhafte Kennzeichnung i.S.d. ElektroG und der zugrundeliegenden Richtlinie der EU. Denn das Klebefähnchen könne leicht, z.B. mit einer Schere entfernt werden.

Hersteller von Elektrogeräten sollten danach ihre Kennzeichnungspraktiken nochmals unter die Lupe nehmen. Neben behördlichen Maßnahmen sind bei Verstößen nun auch zweifelsohne Abmahnungen durch Mitbewerber und Wettbewerbsvereine zu befürchten.

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