eCommerce: Gestaltung von Bestellseiten in Online-Shops

Mehr Gestaltungsfreiheit für Bestellseiten in Online-Shops könnte ein Urteil des OLG Köln bedeuten (OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015 – 6 U 137/14). Das Gericht hatte sich dabei mit der Anordnung der Pflichtinformationen im eCommerce einerseits und dem Bestell-Button andererseits zu beschäftigen. Ob sich die Auffassung allgemein durchsetzen wird, ist allerdings noch fraglich.

Für den Bereich des eCommerce gelten umfangreiche Informationspflichten. Diese sind, insbesondere für das Verbrauchergeschäft, in den vergangenen Jahren nochmals erweitert und europaweit vereinheitlicht worden. Das Gesetz verlangt danach, dass der Anbieter den Verbraucher „vor“ Abgabe von dessen Angebot über die wesentlichen Vertragsinhalte und die weiteren in Art. 246a EGBGB genannten Umstände aufklärt.

Auch sieht das Gesetz vor, dass Verbraucher über die Tatsache, dass sie eine bindende Erklärung auf Abschluss eines Vertrags abgeben, unmissverständlich aufgeklärt werden – hierfür wurde die sog. Button-Lösung in § 312j BGB verankert. Auch § 312j BGB enthält Regelungen zu den Informationspflichten des Anbieters: Diesen muss er nachkommen, „bevor“ der Verbraucher seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgibt.

Das OLG Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der Begriff „vor“ in Art. 246a EGBGB rein zeitlich zu verstehen ist oder auch eine räumliche Komponente hat. Letzterenfalls hätte sich die Konsequenz ergeben, dass die Pflichtinformationen zwingend oberhalb des Bestell-Buttons aufgeführt sein müssten. Versteht man den Begriff „vor“ hingegen rein zeitlich, würde auch eine Anordnung der Pflichtinformationen unterhalb des Bestell-Buttons, allerdings noch auf derselben Bildschirmseite ausreichen, um den gesetzlichen Pflichten zu entsprechen.

Das OLG Köln entscheidet sich für ein rein zeitliches Verständnis des Begriffs. Das würde für die Betreiber von Online-Shops im B2C-Bereich tatsächlich größere Gestaltungsfreiheit bedeuten. Insbesondere könnte der Bestell-Button so platziert werden, dass Verbraucher die Pflichtinformationen regelmäßig nur durch Scrollen auf der Seite wahrnehmen könnten.

Einen Wermutstropfen gibt es dennoch: Denn das Gericht hat sich – erstaunlicherweise – nicht mit der eigentlich einschlägigen Vorschrift des § 312j BGB beschäftigt. Insoweit bleibt also Rechtsunsicherheit in zweierlei Hinsicht: Zum einen ist nicht geklärt (aber dem Wortlaut nach wahrscheinlich), ob der Begriff „bevor“ genauso wie „vor“ lediglich eine zeitliche Abfolge beschreibt. Zum anderen wird abzuwarten sein, ob sich andere Obergerichte der Ansicht des OLG Köln anschließen oder hier zu abweichenden Ergebnissen gelangen.

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