eCommerce: Redaktionelle Abweichungen von Muster-Widerrufsbelehrung

Die rechtssichere Formulierung von Widerrufsbelehrungen ist keine leichte Aufgabe. Gilt es doch, alle Informationen in für einen Durchschnittsverbraucher verständlicher Form aufzubereiten. Hilfe versprechen die vom Gesetzgeber selbst entwickelten Muster-Formulare. Für diese gilt eine unwiderlegliche Vermutung der Rechtskonformität. Ob diese auch dann noch besteht, wenn redaktionell von dem Muster abgewichen wird, ist umstritten und beschäftigte zuletzt das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.2015 – 13 U 26/15).

Im konkreten Fall ging es zwar nicht um das erst seit 2014 aktuell geltende Recht – die Überlegungen des Gerichts dürften sich aber so verallgemeinern lassen, dass sie auch für die neuen Widerrufsbelehrungen gelten würden. Zu wünschen wäre es jedenfalls. Denn das OLG Hamburg schlägt – anders als viele andere Gerichte in den zurückliegenden Jahren – einen erfreulich pragmatischen Weg ein.

War immer wieder entschieden worden, dass jede auch nur noch so kleine Abweichung von den gesetzlichen Mustern, die Fiktion der Rechtskonformität entfallen lasse, legt das OLG Hamburg einen großzügigeren Maßstab an. Nach dem Urteil sei es z.B. unschädlich, rein redaktionelle Änderungen vorzunehmen, also Absätze einzufügen oder zusammenzufassen. Auch hält es das Gericht nicht für schädlich, wenn in der Widerrufsbelehrung die „Wir“-Form verwendet wird, weil für einen Verbraucher außer Zweifel stehe, wer damit gemeint sei.

Diese Freiräume mögen immer noch nicht groß sein – einen Fortschritt bedeuten sie allemal. Die Gegenmeinung geht nicht nur von einem fragwürdigen Verbraucherleitbild aus, sondern unterstellt letztlich auch dem gesetzlichen Muster selbst, dass es unverständlich formuliert sei (denn anders lässt sich kaum begründen, warum selbst minimale Änderungen gegenüber dem Muster eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft machen sollen).

Es bleibt zu wünschen, dass auch andere Gerichte der Linie des OLG Hamburg folgen und zumindest etwas mehr Spielraum bei der Übernahme des Musters zulassen. Bis dahin bleibt die sicherste Alternative immer noch, das Muster möglichst 1:1 zu übernehmen.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen