Datenschutzrecht: Anforderungen an Hinweis auf Schufa-Mitteilung erhöht

Ein negativer Schufa-Eintrag kann existenzbedrohende Konsequenzen haben. Denn Betroffene werden praktisch keine Chance auf Bewilligung eines Kredits oder Abschluss eines Mietvertrags, ja noch nicht einmal eines Mobilfunkvertrags haben. Eine Datenübermittlung an die Schufa ist daher nur zulässig, wenn der Betroffene vorher darauf hingewiesen wird. Die Voraussetzungen an einen solchen Hinweis hat der BGH nun erhöht (BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13). Viele Übermittlungen dürften danach unzulässig und löschungsreif sein.

§ 28a BDSG regelt die Voraussetzungen für eine zulässige Datenübermittlung an Auskunfteien wie die Schufa. Neben der zumindest zweimaligen Mahnung des Schuldners im Abstand von vier Wochen gehört zu diesen Voraussetzungen auch der vorherige Hinweis darauf, dass eine Übermittlung der Daten an eine Auskunftei erfolgen werde, wenn die Zahlung weiterhin ausbleibe. Schließlich ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Der BGH verknüpft in seiner Entscheidung nun die letzten beiden genannten Voraussetzungen. Er stellt fest, dass der Betroffene mit dem Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung zugleich darauf hingewiesen werden müsse, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung ausreicht, um die Übermittlung zumindest vorläufig zu verhindern.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, handelt das Unternehmen nicht nur wettbewerbswidrig (darum ging es im konkreten Fall). Vielmehr ist die Übermittlung wegen eines Verstoßes gegen § 28a BDSG auch rechtswidrig.

Daraus folgt, dass Betroffene unter Umständen einen Löschungsanspruch aus § 35 BDSG wegen der unzulässigen Übermittlung der Daten an die Auskunftei und der unzulässigen Speicherung der Daten haben können. Auch können sich Schadensersatzansprüche aus § 7 BDSG gegen die Auskunftei oder die übermittelnde Stelle ergeben, wenn der Betroffene aufgrund der unzulässigen Übermittlung und Speicherung der Daten Nachteile erlitten hat und dies belegen kann. Angesichts der weit reichenden Folgen eines negativen Schufa-Eintrags sollten Betroffene sorgfältig prüfen lassen, ob nicht eine Chance besteht, den negativen Eintrag vorzeitig löschen zu lassen.

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