Verkürzung der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen

BGH Urteil vom 29. April 2015, VIII ZR 104/14

Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf. Der BGH achtet sehr darauf, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Regelungen transparent und verständlich sind. Sind sie dies nicht, erklärt sie der BGH häufig aus selbst für den Fachmann überraschenden Gründen für nichtig. Dies ist eine der Entscheidungen, die bei der Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zukunft beachtet werden muss.

Kurz vorab: Allein den Inhalt der BGH-Entscheidung zu verstehen mir schwer. Ich habe innerhalb der Kanzlei mehrere Kollegen gefragt, wie sie die BGH-Entscheidung verstehen würden. Es steckt eine gewisse Ironie dahinter, wenn eine Entscheidung des BGHs so unverständlich formuliert wird, in der der BGH die Unverständlichkeit einer AGB Gestaltung kritisiert.

Die Entscheidung ist derartig komplex formuliert, dass ich sie nicht wiedergeben sondern auf einem abstrakten Niveau erklären möchte. Grundsätzlich gilt, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche im BTB verkürzt werden kann. Zu den Gewährleistungsansprüchen gehören Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.

Die Verjährung für Schadensersatzansprüche lässt sich aber nur unter engen Bedingungen begrenzen. In dem Paragrafen 309 Nr. 7a, b BGB ist geregelt dass die Haftung für Schadensersatzansprüche, die durch grobes Verschulden (und Vorsatz) verursacht wurden oder infolge deren Körper oder Gesundheitsschäden eingetreten sind, nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt werden kann.

Aus genau diesem Grund haben einige Anwälte die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen so geregelt, dass sie die die Haftungsansprüche in einem eigenständigen Absatz formuliert haben. Es werden also zum Beispiel in einem § 7 die Gewährleistungsansprüche auf zwölf Monate begrenzt. Im § 7wird dann wegen der Haftungsansprüche auf den § 8 verwiesen.

Die jetzt vorliegende Entscheidung des BGH sagt, daß eine solche Aufteilung verboten ist, weil sie intransparent ist und von dem Leser der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht richtig verstanden werden kann. Es gebe zwar Gewährleistungsansprüche und zu diesen gehörten auch die Schadensersatzansprüche. Aber aus einer Schlechterfüllung des Nachbesserungsanspruchs könne auch ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Und wenn man die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der oben geschilderten Art und Weise aufbaue, könne der Kunde überhaupt nicht wissen, innerhalb welcher Frist Schadensersatzansprüche, die sich aus einer Verletzung einer Nachbesserungspflicht ergäben, verjährten. Um das Ganze mit einem Beispiel zu beschweren: Wenn ein IT Unternehmen eine Nachbesserung verweigert, weil es der Ansicht ist, der Kunde würde die Software schlichtweg falsch bedienen oder es läge zum Beispiel ein nicht reproduzierbarer Mangel vor, dann könne aus einem solchen Verhalten des IT Unternehmens an Schadensersatz erwachsen. Es sei die Frage, ob dieser Schadensersatz innerhalb von 12 oder 24 Monaten verjährt. Also muss man in Zukunft formulieren, innerhalb welcher Fristen Schadensersatzansprüche verjähren, die sich aus einer möglichen Verletzung von Nachbesserungsansprüchen ergeben können.

Kritik

Ich muss zugeben, dass ich den Fall des BGHs für überaus konstruiert halte. Denn wenn ein Kunde der Auffassung ist, dass ein Unternehmer einen Nachbesserungsanspruch nicht erfüllt, wird er immer rechtzeitig einen Anwalt einschalten und dieser wird immer rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um die Verjährung zu unterbrechen.

UNd dogmatisch erscheint mir die Ansicht des BGHs (der immer Recht hat) auch falsch: Einer Verletzung eine Nacherfüllungsfrist einer nebenstehender Schadensersatz erwächst ist eigentlich nicht möglich, weil seit der Schuldrechtsreform es nur einen Anspruch gibt, nämlich den Anspruch auf die Durchführung und Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages. Es gibt keine Teilung mehr in primär oder Sekundäransprüche. Und ergo kann der Erfüllungsanspruch auch nur 12 Monate nach dem Beginn verjähren. Die Schadensersatzansprüche verjähren ebenfalls nicht ab dem Moment in dem die Erfüllungsansprüche auf Nachbesserung nicht erfüllt sind, sondern ab dem Moment, in dem der Erfüllungsanspruch beginnt zu verjähren.

Nichtsdestoweniger trotz muss man in Zukunft die Entscheidung des BGH bei der Formulierung von AGBs beachten.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen