Markenrecht: Haftung für Kennzeichenverletzungen durch Webseiten-Suche

Eine gute Platzierung in der Google-Trefferliste ist für Online-Händler überlebenswichtig. Wer allerdings auf der eigenen Webseite eine Suchfunktion einrichtet und die Eingaben der Nutzer automatisch in den Quellcode der Seite übernimmt, muss für kennzeichenverletzende Eingaben haftungsrechtlich einstehen. So entschied der BGH (BGH, Urteil vom 30.07.2015 – I ZR 104/14).

Darum ging’s: Die Parteien handeln beide über das Internet mit Postern. Die Klägerin verwendete hierfür die eingetragene Marke „Posterlounge“. Die Beklagte wiederum hatte ihre Webseite so eingerichtet, dass Suchanfragen der Nutzer in der seiteninternen Suchmaske automatisch in den Quellcode der Seite übernommen wurden. So wurden einerseits mittels Autocomplete-Funktion weiteren Nutzern Vorschläge für die Eingabe gemacht. Außerdem wurden die Begriffe so auch von den Google-Bots entdeckt und in der Google-Trefferliste auf die Seite der Beklagten verlinkt. So geschah es auch mit dem Begriff „Posterlounge“, den Nutzer auf der Seite der Beklagten eingegeben hatten. Die Klägerin verlangte daraufhin u.a. Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten.

Anders als noch die Vorinstanz (siehe hierzu unseren Blog unter http://anwaltskanzlei-online.local/2014/07/28/markenrecht-markenrechtsverstoss-durch-suchfunktion-in-online-verkaufsplattform/) sah der BGH eine täterschaftliche Markenverletzung. Denn, so das Gericht, durch die Programmierung der Suchfunktion auf der Webseite nehme die Beklagte sehenden Auges hin, dass auch fremde Marken eingegeben würden. Dies mache sich die Beklagte dann auch noch zur Förderung des eigenen Absatzes selbst zunutze.

Die Programmierung der Seite ist wahrlich kein Einzelfall. Insofern dürfte das Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts für viele Webseitenbetreiber, insbesondere Online-Händler unangenehme Konsequenzen haben. Denn bei einer täterschaftlichen Haftung bliebe für ein rechtskonformes Verhalten eigentlich nur die manuelle Kontrolle jeder einzelnen Suchanfrage übrig. Außerdem müsste der Online-Händler jede einzelne Eingabe auf mögliche Kennzeichenverletzungen hin überprüfen. Ein praktisch unmögliches Unterfangen.

Für Markeninhaber indes könnte die Entscheidung neue Möglichkeiten eröffnen, die eigene Position – auch und gerade in der Google-Trefferliste – zu stärken. Wer dort bei Eingabe der eigenen Marke andere Unternehmen auf den vorderen Plätzen der Liste findet, hat nun mit höchstrichterlichem Segen die Möglichkeit, gegen solche Platzierungen vorzugehen.

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