IT-Recht: Mangel ohne Gebrauchseinschränkung

Eine weitere Entscheidung des BGH mahnt zu einer sorgfältigen Funktionsbeschreibung und Dokumentation von Changes auch in IT-Projekten. Denn der BGH bekräftigt, dass ein Mangel auch dann vorliegt, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit keinerlei Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit des Werks hat (BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14).

Im konkreten Fall standen zwar Bauleistungen zur Entscheidung an, die nicht vereinbarungsgemäß erbracht worden waren. Allerdings beanspruchen die Aussagen des BGH Geltung für jedwede Form von Werkvertrag. Da nach wie vor regelmäßig davon ausgegangen werden muss, dass IT-Projekte dem Werkvertragsrecht unterfallen, hat die Entscheidung daher auch für diesen Bereich unmittelbare Relevanz.

Der BGH stellt fest, dass ein Mangel auch dann vorliege, wenn eine Abweichung von der Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt. Es können also gleichwohl schon dann Einwände gegen das Werk erhoben werden, wenn die Leistung zwar gleichwertig, aber eben nicht exakt wie vereinbart ausgeführt wird. Ein solcher Mangel kann dann unter Umständen die Abnahme hindern oder aber Gewährleistungsansprüche wie Nachbesserung oder Minderung auslösen.

Allenfalls, so der BGH weiter, könne gegen einen Nacherfüllungsanspruch in diesen Fällen eingewandt werden, dass angesichts der Gleichwertigkeit und der nicht herabgesetzten Gebrauchstauglichkeit die Kosten der Nachbesserung unangemessen seien. Dies allerdings muss der Werkunternehmer dann darlegen und beweisen können.

Die Entscheidung macht erneut deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Beschreibung der geschuldeten Leistung ist. Insbesondere mahnt die Entscheidung dazu, spätere Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang – und seien sie auch noch so gering – ebenfalls sorgfältig zu dokumentieren. Denn auch und gerade in komplexen IT-Projekten ist immer wieder die Neigung der Auftraggeberseite zu beobachten, Kosten durch Beanstandungen des Werks zu reduzieren. Die nun noch einmal bekräftigte Rechtsprechung des BGH liefert in solchen Fällen gute Argumente.

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