eCommerce: Widerrufsgründe sind ohne Bedeutung

Das Widerrufsrecht für Verbraucher stellt Online-Händler häufig vor Probleme. Angesichts gewaltiger Zahlen von Retouren wittern Betreiber von eCommerce-Plattformen ein ums andere Mal eine Ausnutzung der Verbraucherrechte auf ihre Kosten. Der BGH entschied allerdings, dass der Grund, aus dem ein Verbraucher ein Geschäft widerruft, grundsätzlich ohne Bedeutung sei (BGH, Urteil vom 16.03.2016 – VIII ZR 146/15).

Im konkreten Fall hatte sich ein Verbraucher nach dem online getätigten Kauf an den Verkäufer gewandt. Er teilte mit, er werde von seinem zweiwöchigen Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn nicht der Händler ihm einen Preisnachlass gewähre. Denn, so der Kunde weiter, er hätte dasselbe Produkt bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Preis gesehen. Und schließlich verspreche der Online-Händler ihm eine „Tiefpreisgarantie“.

Der Verkäufer wollte auf dieses „Angebot“ nicht eingehen, und der Kunde widerrief daraufhin wie angekündigt den Vertrag. Das wollte der Verkäufer nicht hinnehmen und klagte mit der Begründung, die Ausübung des Widerrufsrechts sei im konkreten Fall schikanös gewesen. Der Verbraucher habe schließlich die Ware ausdrücklich behalten wollen und lediglich weitere Preisvorteile zu erreichen versucht.

Den BGH überzeugte dies nicht. Die Hintergründe für einen Widerspruch seien nach der gesetzlichen Regelung irrelevant. Dem Verbraucher stehe das Widerrufsrecht vielmehr voraussetzungslos in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen zu. Dass damit letztlich der Preiswettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern auch über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinaus andauere, sei hinzunehmen.

Das also ist die Konsequenz: Anbieter im eCommerce müssen sich darauf einstellen, dass Verbraucher auch nach dem Vertragsschluss weiter Preise vergleichen und ggf. günstigere Angebote wählen. Den Erstvertrag über dieselbe Ware können sie gleichwohl widerrufen.

Weitere Beiträge

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil II

III. Die gefährlichsten Obliegenheiten in der Praxis 1. Vorvertragliche Anzeigepflichten: Die Zeitbombe beim Vertragsschluss Versicherer stellen im Rahmen des Antrags detaillierte Risikofragen zu IT-Sicherheitsmaßnahmen, bspw.: Das Problem: Viele Unternehmen beantworten diese Fragen unvollständig, zu optimistisch oder ohne hinreichende interne Überprüfung.

Mehr lesen »

Cyberversicherung: Wann zahlt sie wirklich?- Die Obliegenheiten im Kleingedruckten, die Ihre Deckung kosten können – Teil I

Abstrakt: Cyberversicherungen gehören heute zum Standard-Risikomanagement von Unternehmen. Doch der Versicherungsfall allein genügt nicht – vielmehr entscheidet die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten darüber, ob der Versicherer im Ernstfall tatsächlich leistet. Der vorliegende Beitrag analysiert die praxisrelevanten Ausschluss- und Obliegenheitsklauseln in Cyber-AVB,

Mehr lesen »
Nach oben scrollen