Datenschutzrecht: Klagerecht für Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen

Lange angekündigt, ist Anfang 2016 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die in Zukunft für häufigere Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen sorgen könnte. Der Gesetzgeber hat Verbraucherschützern und anderen Verbänden ein weitgehendes Klagerecht gegen Mängel beim Datenschutz eingeräumt. Dazu wurde das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) um einen entsprechenden Passus ergänzt.

Ganz neu ist die Klagemöglichkeit für Verbände bei Datenschutzverstößen nicht. Denn schon bisher gab es einzelne Möglichkeiten, z.B. vorformulierte Einwilligungserklärungen als AGB anzugreifen oder gegen datenschutzrechtswidrige Praktiken als unlautere Geschäftspraktik wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Das neue Gesetz erweitert diese Möglichkeiten nun allerdings deutlich. Außerdem wird die Klagemöglichkeit nun auf eine rechtlich eindeutige Grundlage gestellt und ist nicht länger Einzelentscheidungen der Gerichte unterworfen.

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Einhaltung des Datenschutzrechts besser als bisher durchzusetzen. Denn unzweifelhaft sind die Datenschutzbehörden angesichts der Zunahme an Verarbeitungsprozessen durch die fortschreitende Digitalisierung zu einer flächendeckenden Überwachung kaum in der Lage. Und einzelne Personen nutzen die ihnen schon jetzt zur Verfügung stehenden Ansprüche des BDSG erfahrungsgemäß kaum aus. Mit der Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten auf Verbände soll daher ein weiteres Druckmittel etabliert werden.

Auch in Zukunft aber müssen sich Unternehmen nicht in jeder Hinsicht davor fürchten, dass ihnen eine kostenpflichtige Abmahnung ins Haus flattert. Denn auch das neue UKlaG beschränkt den Katalog der verfolgbaren Datenschutzrechtsverstöße. Zum Einen können nur Datenverarbeitungsvorgänge angegriffen werden, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer stattfinden. Außerdem – und noch viel wichtiger – werden lediglich solche Verarbeitungsvorgänge umfasst, die den Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder vergleichbaren kommerziellen Zwecken dienen.

Schon eine ganze Menge, das ist klar. Aber außen vor bleiben zum Beispiel diverse formale – und oftmals viel leichter nachweisbare – Verstöße (Ausbleiben der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, mangelnde Fachkunde oder Ausstattung eines bestellten Datenschutzbeauftragten, unzureichende Datensicherheitsmaßnahmen (TOMs) etc.). All dies kann auch künftig nicht ohne weiteres von Verbänden angegriffen werden.

Ebenfalls ausgenommen von dem Verbandsklagerecht bleiben diejenigen Datenverarbeitungsvorgänge, die unmittelbar mit der Ausführung eines Vertrags oder der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zusammenhängen.

Mit anderen Worten: Was der Gesetzgeber in den Blick genommen hat, ist die datengetriebene Wirtschaft. Unternehmen, die Daten um ihrer selbst willen erheben, haben nun einen weiteren Faktor zu berücksichtigen, wenn es um die Abwägung unternehmerischer Chancen und Risiken geht. Zwar enthält schon das neue UKlaG Vorschriften, die rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen verhindern sollen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Verbände über Kurz oder Lang von ihrem neuen Recht auch Gebrauch machen werden. Die 2018 in Kraft tretende Datenschutz-Grundverordnung wird hieran wohl auch nichts ändern. Denn sie lässt Verbandsklagemöglichkeiten wie die nun in Deutschland geschaffene ausdrücklich zu.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen