Wettbewerbsrecht: Widerspruch gegen postalische Werbung kurzfristig zu beachten

Anders als Werbung per Telefon oder E-Mail ist der postalische Versand von Werbematerial auch an Verbraucher grundsätzlich zulässig. Anders kann dies sein, wenn der Verbraucher z.B. durch einen Aufkleber am Briefkasten deutlich macht, dass er keine Werbung wünsche. Unabhängig davon müssen Unternehmen aber jedenfalls einen direkten Widerspruch gegen den Erhalt von Werbesendungen kurzfristig beachten. Eine Bearbeitungsfrist von einem Monat ist dabei zu lang (LG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2016 – 3 S 227/14).

Darum ging’s: Der spätere Kläger erhielt eine Werbesendung per Post zugestellt. Gleich am darauf folgenden Tag sendete er dem werbenden Unternehmen eine E-Mail. Darin erklärte er, kein Interesse an der Zusendung weiterer Werbematerialien zu haben. Das Unternehmen beantwortete diese E-Mail und teilte mit, man werde den Wunsch respektieren. Aufgrund der notwendigen Vorlaufzeiten bereits gestarteter Werbekampagnen bat man allerdings um Verständnis dafür, dass der Versand bereits adressierter Werbung nicht mehr verhindert werden könne.

Als der spätere Kläger dann aber knapp einen Monat nach diesem Mailwechsel noch eine Werbesendung desselben Unternehmens erhielt, wollte er diese Begründung für nachlaufende Werbeaktionen nicht mehr akzeptieren und mahnte das Unternehmen ab.

Das LG Freiburg gab dem Kläger Recht. Jedenfalls nach Ablauf von knapp einem Monat könne sich das werbende Unternehmen nicht mehr darauf berufen, bereits angestoßene Werbekampagnen hätten nicht mehr gestoppt werden können. Zwar macht das Gericht keine Angaben dazu, welche Frist es für angemessen gehalten hätte. Angesichts gewöhnlicher zeitlicher Abläufe im Rahmen von Mailing-Aktionen dürfte die gerade noch zulässige Zeitspanne aber deutlich unterhalb der Monatsfrist anzusetzen sein. Eine Woche bis zehn Tage dürften hier allenfalls noch akzeptabel sein.

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