IT Recht: Einordnung von Managed Services

Eine Enscheidung des AG Brandenburg bestätigt die Einordnung Patch Jobs als Werkvertrag. Ich hatte ja schon anderer Stelle geschrieben, daß die mit dem „Managed Services“ genannten Verträge richtigerweise als typischengemischte Verträge anzusehen sind. Mit dem Terminus „typengemischt“ meint der Jurist, daß der Vertrag gleich einem Blumenstrauß Elemente unterschiedlicher Vertragstypen (Beispielsweise Werk- und Dienstvertragselemente, kaufrechtliche Elemente etc) beeinhalten kann.

Grundsätzlich sollen bei typischengemischten Verträgen diejenigen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen, die dem jeweiligen Vertragstyp entsprechen. Beim Managed Services sind das typischerweise werkvertragliche Elemente, wenn der ITler den Erfolg einer bestimmten Leistung schuldet, also z.B. bei der Datensicherung. Wird nur eine bestimmte Arbeit ohne Erfolgsversprechen geschuldet, kommt Dienstvertragsrecht zur Anwendung, so z.B. bei Helpdesk wie auch Monitoringdiensten. Das Installieren von neuen Releases ist – da der Erfolg geschuldet ist – als Werkvertrag zu qualifizieren.

Konsequenz: Es gibt eine Gewährleistung und eine Abnahme und diese sind auch vertraglich zu regeln.

Die AGB´s für Managedservices sollten ergo besondere Regelungen für Werk- und Dienstleistungen beinhalten. Besonders überraschend sind die zu dem Thema veröffentlichen Entscheidungen der Rechtsprechung nicht.

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