Software Leasing

Die Finanzierung von Hardware über Leasingverträge ist im Unternehmerischen Verkehr  bekannt und üblich.

Auch Software  – besonders kostenintensive Standartsoftware oder sogar Individualsoftware kann über einen Leasingvertrag finanziert werden. Die Vorteile liegen darin, dass der Unternehmer sein Eigenkapital, seine Liquidität und damit seine Kreditlinie schont. Der Leasingnehmer hat eine klare Planungs- und Kostengrundlage. Anders als beim Kauf, kann der Leasingnehmer  flexibler auf geänderte technische Entwicklungen reagieren und Neuanschaffungen und Ergänzungen durchführen.

 

Leasingverträge sind grundsätzlich typengemischte Verträge. Hauptelement  fast aller Leasingverträge ist die Gebrauchsüberlassung und damit mietvertragliche Grundlagen (BGH VIII 260/10). Leasingverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Die Gefahrtragung und die Haftung für die Instanthaltung (sehr wichtig bei Software), für Sachmängel, für den Untergang  und die Beschädigung des Leasinggegenstandes wird dabei in der Regel vertraglich auf den Leasingnehmerübertragen und dies ist unter bestimmten Voraussetzungen auch rechtlich zulässig (BGH VIII ZR 278/05). Der Leasinggeber muss im Gegenzug dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen den Lieferanten abtreten (OLG Hamm 12 U 115/12)

 

Man kann in Finanzierungsleasing, Operating-Leasing und Mietkauf unterscheiden.

Eine Besonderheit bietet das sogenannte Spezial-Leasing für sehr individuell angepasste Leasinggegenstände, z.B. auch Software.

Weitere Beiträge

Warum die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Individualsoftware im KI-Zeitalter zum Problem wird – Teil I

Früher wurden Verträge über die Übertragung von Nutzungsrechten an neu durch den Auftragnehmer zu erstellender Software gerne so gestaltet, dass ausschließliche Nutzungsrechte an den neuen Bestandteilen übertragen wurden.Das war schon damals problematisch. Standard- und Individualsoftware lassen sich schlecht trennen, die

Mehr lesen »
Nach oben scrollen