IT-Recht: IT Projekt auf gemieteter Standardsoftware Teil I

Im Rahmen der „on prem“ Projekte wird Software normalerweise verkauft und diese Standardsoftware wird nach den Wünschen des Kunden angepasst oder es werden neue Komponenten programmiert. Dieses Modell kennen Juristen aus dem Baurecht. Standardbauteile werden geliefert und vor Ort zusammengebaut und individuell angepasst.  Juristen nennen das einen Werkliefervertrag. Werklieferverträge werden rechtlich als reine Werkverträge qualifiziert, es sei denn, die Anpassungsleistungen betragen geringer als 10% des Gesamtumsatzes.   Was aber gilt, wenn Standardsoftware gemietet wird und die Standardsoftware wird dann angepasst? Hier beginnt für Juristen eine neue Welt.

Teil I Situationen und grundsätzliche Überlegungen

Teil II Lösungsansätze für die Leistungspflicht und den Vertragsaufbau

Gewährleistungsrechte, Gewährleistungsbeginn, Gewährleistungsfristen

Auf einer abstrakten Ebene entstehen viele Probleme. Falls die angepasste / neue erstellte Software (im Folgenden Individualsoftware genannt) im Rahmen eines Werkvertrags erstellt wurde, welche Folgen hat es dann, wenn der Kunde z.B. ein Jahr nach der Abnahme der Individualsoftware den Rücktritt vom Vertrag erklärt? Kann er das überhaupt?

Falls die Ursache für den Mangel in der Standardsoftware begründet ist, kann der Kunde dann zurücktreten? Das ist juristisch betrachtet nicht möglich, weil es im Mietrecht einen Rücktritt nicht gibt, sondern nur eine Kündigung.

Wann beginnt überhaupt die Gewährleistungsfrist? Im Werkvertragsrecht mit der Abnahme, aber im Mietrecht ab dem Moment, in dem der Kunde von dem Mangel Kenntnis hatte. Außerdem besteht im Mietrecht eine Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Mangels (gemeint: Die Wohnung gehört dem Vermieter und der muß die Möglichkeit haben, den Folgeschaden sofort zu beseitigen) während dies im Werkvertragsrecht nicht gilt.

Wann endet die Frist? 12 Monate ab der Abnahme für die Individualsoftware? Das wäre möglich, wenn man die Gewährleistung entsprechend beschränkt. Aber welche Folgen hat es für den Kunden, wenn die vermietete Standardsoftware nicht mehr kompatibel zur Individualsoftware ist?

Daß hier Fragen über Fragen entstehen liegt daran, daß das BGB für solche Fallgestaltungen nicht ersonnen wurde. Wer sich ein Haus bauen lassen will, wird es nicht aus gemieteten Teilen erstellen lassen. Diese Fallgruppe hat der Gesetzgeber nicht erfasst.

Lösungsansätze

Abseits aller diskutierbaren dogmatischen Ansätze steht für mich die Perspektive des Kunden an erster Stelle. Eine Anwendung wird auf der Basis eines Standards individualisiert und der individualisierte Standard soll für die Dauer der Benutzung auch funktionieren. Ob ich jetzt einen Projektvertrag mit einem Softwarepflegevertrag koppele oder einen Projektvertrag mit einem Mietvertrag, sollte im Ergebnis keinen Unterschied machen.

Das eigentliche dogmatische Problem entsteht aus Folgendem:

Gewährleistungsbeginn und Ende

Das Werkvertragsrecht kennt einen fixen Zeitpunkt, an dem die Leistung wie vertraglich geschuldet zur Verfügung gestellt werden muß. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt die Gewährleistung, aber danach gibt es keine Pflicht zur Aktualisierung der Software. Das ist im Mietrecht anders. Die Leistung muß zum Zeitpunkt der Überlassung wie vertraglich geschuldet zur Verfügung gestellt werden und danach gibt es eine ständige Verpflichtung zur Aktualisierung der Standardsoftware aber eben nicht zur Aktualisierung der Individualsoftware. Was meine lieben Kollegen bei den Ausführungen zur Gewährleistungen im Bereich der Software häufig nicht beachten, sind die Auswirkungen, die die nachfolgenden, im Rahmen von Softwarepflege- bzw Mietverträgen ausgelieferten Releases auf die Software haben.

Richtigerweise wird man zwei Situationen unterscheiden müssen

Teil II

 

 

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