Releases, Updates und Upgrades – Unterscheidungen aus juristischer Perspektive

In diesem Blog geht es darum, warum man die einzelnen Arten von Softwarepaketen, die im Rahmen von Support, Softwarepflege- und Releaseverträgen unterschieden werden sollten. Es geht um kaufmännische wie auch um juristische Punkte.

I. Definitionen

Bevor ich jetzt etwas schreibe, muss ich zunächst einmal die Bedeutung der Begriffe klarstellen. In vollem Bewusstsein dessen, daß in der IT Branche keine Einigkeit darüber gibt, was ein Update, ein Upgrade ist und nach meiner Erfahrung in jedem Unternehmen die „Leitkultur“ über die Bedeutung entscheidet.

Meine Einteilung folgt einer funktionalen Unterscheidung aus der juristischen Perspektive.

Danach sind drei Kategorien zu unterscheiden, die ich wie folgt benenne:

a: Software dient der Nachbesserung und damit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen: Hotfixes, Bugfixes

b: Software dient der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit: Updates

c: Software dient der Erweiterung / Veränderung der Funktionen: Upgrades

d: Obergbegriff für die drei Kategorien: Releases

Es komme mir jetzt bitte niemand mit dem Einwand, so arbeite die IT nicht, in Wirklichkeit seien in jedem Release/ Servicepack Software aller Kategorien zu finden. Solche Einwände sind berechtigt, für den Inhalt des Blogs spielen sie aber keine Rolle.  Und ganz klar kann die Softwarelieferungen auch anders benennen (Servicepacks, etc.) wichtig ist einfach nur, zu wissen daß es diese Unterteilung gibt und welchen Sinn sie hat. Zwei Punkte sind in der Matrix immer zu berücksichtigen: Bekommt das IT Unternehmen für die Lieferung der Softwarepackages Geld / zweitens hat der Kunde einen Anspruch darauf, daß die Funktionen der Software bestimmte Kriterien erfüllen.

Nach dieser Matrix kann man dann die drei Gruppen einteilen.

a.) Nachbesserung

Leistungsinhalt:

Der Kunde hat einen Anspruch darauf, daß die Software für den Zeitraum der Gewährleistung die funktionalen und technischen Eigenschaften aufweist, die vereinbart wurden. Erfüllt die Software nicht diesen Anspruch, hat der Kunde einen Anspruch auf die Erstellung und Belieferung von Software, die dem Vertrag entspricht.

Kosten:
Kostenlos, weil die Nachbesserung  immer kostenfrei ist. Achtung: Auch die Konfiguration, Installation und das Testen muss für den Kunden kostenfrei erfolgen.

b.) Updates

Leistungsinhalt:

Updates sind kostenpflichtige Releases. Sie sollen die Kompatibiltät der Software herstellen und das unabhängig von dem Bestehen von Gewährleistungsansprüchen. Gewährleistungsansprüche aus dem Kauf / oder Werkvertragsrecht sind darauf gerichtet, daß die Software zu dem Zeitpunkt der Übergabe / Abnahme die vertraglich bestimmte Beschaffenheit aufweist. Im Rahmen der Softwarepflegeverträge richtet sich der Anspruch des  Kunden aber darauf, daß die Software weiterhin funktioniert, auch wenn sich technische Parameter der Systemumgebung (Schnittstellen etc.), Gesetze oder fachliche Vorgaben ändern. Am besten kann man das im Mietrecht sehen, wo der Vermieter auch alles tun muss, damit die Mietsache während der Mietzeit den technischen und rechtlichen Anforderungen entspricht. Diese Pflicht wird immer wieder als Leistung zur „Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit beschrieben“ und ist laut BGH eine Leistung, die als Werkvertrag qualifiziert wird (BGH Internetsystemvertrag, Schneeräumdienst). Welche Leistungen das sind, kann ich jetzt hier nicht darstellen, ich mache das in einem eigenständigen Blog.

Wichtig aber: Der Kunde hat einen Anspruch darauf, daß Software geliefert wird, die dem Vertrag entspricht, der Entwickler etwas tun, damit die Funktionsfähigkeit der Software aufrecht erhalten bleibt.

Kosten:

Updates sind kostenpflichtig. Diese Leistung ist scharf von der Gewährleistung zu unterscheiden, die der Kunde aus der Erstüberlassung der Software innehat, weshalb es unsinnig ist zu verlangen, daß die Softwarepflegeverträge binnen der 12 Monate kostenfrei sind. Die Herstellung und Lieferung von Updates ist von Beginn an kostenpflichtig. Achtung: Weil Updates selbst im Rahmen der Erfüllung von Miet- oder Werkverträgen geliefert werden, und zwar in nicht in Erfüllung des Nachbesserungs- sondern in Erfüllung des Leistungsanspruchs, ziehen sie eine eigenständige Gewährleistung nach sich.

c.) Upgrades

Upgrades dienen der Erweiterung der Funktionen. Um sie von den Updates unterscheiden zu können, schreibe ich in meine Definitionen, daß eine Erweiterung von mindestens 10% erforderlich ist, damit von einem Upgrade geredet werden kann. Die Abgrenzung von einem Update ist aus kaufmännischer Sicht erforderlich.

Leistungsinhalt:

Der Entwickler ist im Normalfall völlig frei darin, welche Funktionen er in Zukunft der Software hinzufügen will. Der Bestand der Funktionen und Eigenschaften darf nicht reduziert oder verändert werden, aber darin, was der Entwickler dem Kunden zusätzlich zur Verfügung stellen will, ist er frei. Juristisch qualifiziert werden die Upgrades  im Rahmen eines Kaufvertrags, genauer eines Sukzessivlieferungsvertrags analog zum Zeitschriftenabo geliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Entwicklung einer bestimmten neuen Funktion, kann aber natürlich seiner Unzufriedenheit Luft machen.

Kosten:

Upgrades sind kostenpflicht. Falls Sie möchten, können Sie noch eine weitere Kategorie hinzufügen, die Mayor Releases. Die können neben der Pauschale als neues Produkt berechnet werden.

 

 

 

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