Standardvertragsklauseln bei Software-Verträgen: Die Gewährleistung

Standardklauseln, allgemein bekannt als allgemeine Geschäftsbedingungen, gehören zu jedem Repertoire eines IT-Unternehmens, wie das Salz zur Suppe!

Auch dürfte allgemein bekannt sein, dass die AGB gewissen Regeln unterliegen, auch wenn ansonsten in Deutschland die Vertragsfreiheit herrscht.

Ein Muster zur Verfügung zu stellen, empfiehlt sich an dieser Stelle nicht. Denn der BGH entwickelt fortwährend neue Regeln, die in Bezug auf AGB zu beachten sind und erklärt, welche Standardklauseln unwirksam sind. Selbst wenn wir ein Muster zur Verfügung stellen würden, könnten darin enthaltende Standardklauseln in einigen Monaten schon unwirksam sein.

Gesetzliche Regelungen zu Mängeln sind ein wenig kompliziert, weshalb dieser Artikel einen kleinen Überblick liefern soll.

Beliebt: Ausschluss oder Beschränkung der Gewährleistungsansprüche

Jeder kennt sie, nicht alle verstehen sie. Die Klausel zur Gewährleistung.

Der Gesetzgeber gibt dem Vertragspartner, der eine Ware erhält (Kauf, Miete, Werkherstellung), Rechte an die Hand, falls die Ware einen Mangel hat. Zu Recht. Wenn ich ein Produkt bestelle, erwarte ich nicht, dass es einen Mangel hat. Ich habe schließlich für ein mangelfreies Produkt bezahlt.

Da in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) die Vertragsfreiheit besonders geschützt ist, kann man vertraglich natürlich etwas anderes vereinbaren, als das Gesetz vorgibt. Wie wir alle wissen, gibt es aber Grenzen. Deshalb werden die Standardklauseln zur Gewährleistung so kompliziert formuliert. Man kann nicht sämtliche Ansprüche wegen einer mangelhaften Lieferung ausschließen.

Welche Gewährleistungsansprüche gibt es?

Vorrangig gibt es den Nacherfüllungsanspruch. Bevor der Vertragspartner irgendwelche anderen Ansprüche geltend macht, muss er zunächst zur Nacherfüllung auffordern. Dieses Recht kann man vertraglich nicht ausschließen.

Anschließend kann ein

  • Minderungsanspruch, oder
  • ein Schadensersatzanspruch oder
  • ein Rücktrittsanspruch

geltend gemacht werden. Hier gibt es keine Reihenfolge.

Welche Standardvertragsklauseln machen im B2B Sinn

Da es mittlerweile sehr viel Rechtsprechung zu unwirksamen Klauseln gibt, könnte man meinen, es bleibt nicht viel übrig, was man individuell und abweichend von den gesetzlichen Regelungen in Standardklauseln aufnehmen kann. Aber es gibt nach wie vor Spielraum, der in Bezug auf den jeweiligen Vertrag Sinn machen kann.

  1. Wahlrecht über Art der Nacherfüllung

Das IT-Unternehmen (als Verkäufer oder Unternehmer) kann in der Regel besser beurteilen, welche Art der Nacherfüllung – Ersatzlieferung oder eine Fehlerbehebung – am meisten Sinn macht. Um hier nicht Gefahr zu laufen, dass diese Klausel als unwirksam verurteilt wird, sollte dem Vertragspartner, dem Kunden, das Recht eingeräumt werden, eine ihm nicht zumutbare Art der Nacherfüllung, die der IT-Dienstleister gewählt hat, abzulehnen.

  1. Reduzierung der Verjährung für die Gewährleistung

Es ist möglich, die Verjährung für Mängelansprüche zu verlängern oder zu verkürzen.

In vielen Fällen wird man bei der Verjährung von Mängelansprüchen von einer Frist von 2 Jahren ausgehen (unter Umständen kommt aber auch eine dreijährige Verjährungsfrist in Betracht, wenn die hergestellte Individualsoftware nicht als Sache verstanden wird, sondern als immaterielle Werksleistung).

Gerade im Softwarevertragsrecht macht eine Verlängerung der Verjährung für Mängelansprüche für Software, die alle Nase lang upgedated wird, keinen Sinn. Im Gegenteil ist es sogar angezeigt, die Verjährung auf von 2 auf 1 Jahr zu reduzieren (eine kürzere Verjährung ist unzulässig). Da aber in diesem Fall auch der Schadensersatzanspruch verkürzt wird, muss hier eine Kompensation stattfinden. Eine Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen kann also nur mit Einschränkungen vorgenommen werden, insbesondere wenn es um Leib, Leben oder die Gesundheit des Vertragspartners geht.

Achtung: Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da die Verjährung maximal auf 1 Jahr gekürzt werden kann, ist eine Änderung des Beginns der Verjährung nur möglich, wenn die Verjährungsfrist mindestens 1 Jahr lang dauert.

  1. Handbücher und Dokumentation

Wenn eine Nachbesserung der Software bedeutet, dass die Software umgeschrieben werden muss, sollten die Handbücher und Dokumentationen ebenfalls angepasst werden. Dies bedeutet zwar einen Mehraufwand für den Software-Verkäufer bzw. den Unternehmer, aber es ist in beiderseitigem Interesse. Denn frustrierte Software-Nutzer können zu einem erfolglosen Unterfangen führen. Die Anpassung der Handbücher und Dokumentationen ist nicht automatisch geschuldet und sollte daher vertraglich vereinbart werden. Auch wenn die vorhandenen Daten des Kunden nach der Nachbesserung weiter verwendbar bleiben, sollte dies klargestellt werden.

  1. Verweisung an den Hersteller, Lieferkette

Manchmal handelt es sich bei dem IT-Unternehmen lediglich um den Lieferanten. Daher könnte es angezeigt sein, den Kunden in Bezug auf die Nachbesserung an den Hersteller der Software zu verweisen. Eine endgültige bzw. ausschließliche Verweisung an den Hersteller ist jedoch nicht möglich. Denn Vertragspartner ist der Lieferant. Liefert dieser eine Software, auch wenn er sie nicht hergestellt hat, so muss er gegen sich auch Gewährleistungsansprüche des Kunden gelten lassen. Denn der Lieferant trägt die Erfolgsverantwortung.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Kunden zumindest anfänglich an den Hersteller zu verweisen. Diese Regelung kann auch Vorteile für den Kunden mit sich bringen, denn der Hersteller kann möglicherweise den Fehler besser beheben. Ergänzt werden kann diese Klausel dadurch, dass die Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Hersteller an den Kunden abgetreten werden können.

Das geht allerdings nicht, wenn die Software durch den Lieferanten „zusammengestellt“ und dann veräußert worden ist. Denn bei einer komplexen Software mit mehreren Vorlieferanten/Herstellern ist häufig nicht eindeutig, wessen Software nun mangelbehaftet ist. Es kann dem Kunden nicht zugemutet werden, herauszufinden, wer nun der richtige Ansprechpartner ist.

 

Wie Sie sehen, ist es mit einem Vertragsmuster für sämtliche Verträge und für alle Ewigkeit nicht getan. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, lassen Sie sich beraten.

 

 

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