Rücktritt vom Softwarevertrag wegen vorvertraglichem Beratungsfehler und gemeinsame Verantwortlichkeit zweier IT-Unternehmen

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3.06.2016, Az. 17 U 49/15

Der Sachverhalt

Die von uns vertretene Klägerin, ein international tätiges Handelshaus hat die Beklagte 1 mit der „Erneuerung“ ihrer veralteten Geschäftssoftware in ein modernes System beauftragt.

Die Beklagte 1 ist ein Fachbetrieb und bietet Softwarelösungen auf SAP-Basis an.

Es kommt noch die Beklagte 2 ins Spiel, deren Geschäftszweck die Übertragung von dazugehörigen Softwarelizenzen ist.

Während der ersten 6 Monate haben die Klägerin und die Beklagte 1 beraten, welche Software für die Klägerin in Betracht kommt. Die Klägerin teilte mit, welche Anforderungen sie an das System hat und legte exemplarische Listen vor, die sie für den Geschäftsbetrieb benötigte. Ein Pflichtenheft wurde nicht erstellt (wir waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht für die Klägerin tätig ?).

Die Klägerin unterzeichnete anschließend eine von der Beklagten 1 erstellte Auftragsbestätigung.

Die Klägerin ließ sowohl den Software-Erwerb bei der Beklagten 2 als auch die Beratungsleistungen der Beklagten 1 über Leasingverträge fremdfinanzieren.

Nach der Installation der Software bei der Klägerin kam es zu unerwarteten Mehrkosten, da der Lizenzumfang für das Versenden von Faxen zu niedrig angesetzt wurde. Es musste Hardware nacherworben werden. Auch funktionierte die Software nicht so, wie gewünscht, so dass der geplante Echtstart nicht eingehalten werden konnte.

Später wurden die Fehler und Fragen in einer Excel-Tabelle von der Klägerin und der Beklagten 1 zusammengefasst. Es handelte sich um insgesamt 126 Einzelpunkte. Am Ende blieben 30 Einzelpunkte unbeantwortet bzw. unbehandelt.

Ein weiteres halbes Jahr später kam die Zusammenarbeit zum erliegen. Die Software wurde zu keinem Zeitpunkt produktiv genutzt. Die Klägerin erklärte nach weiteren gescheiterten Fehlerbehebungen den Rücktritt vom Lizenzkaufvertrag und vom Anpassungsvertrag gegenüber der Beklagten 1 und den Rücktritt vom Lizenzkaufvertrag gegenüber der Beklagten 2.

Der Rücktritt gegenüber der Beklagten 2 bedeutet, dass die Software mangelhaft/fehlerhaft sein muss.
Der Rücktritt gegenüber der Beklagten 1 bedeutet, dass die Anpassungsarbeiten mangelhaft/fehlerhaft sein müssen.

Das LG Lübeck hat die Klage abgewiesen.

Das Urteil des OLG Schleswig-Holstein

Das OLG Schleswig-Holstein hat den Fall jedoch anders gesehen.

Die Klägerin hat ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrags, weil die Beklagte 1 ihre vorvertraglichen Beratungspflichten verletzt hat. Daraus ist der Klägerin ein Schadensersatz entstanden, welches sie zur Rückabwicklung berechtigt.

Verletzung von vorvertraglichen Beratungspflichten

Das OLG hat entschieden, dass zwar der Auftraggeber beim Erwerb einer Software Informationen einholen und aktiv Fragen formulieren muss. Dies gelte, so das OLG, erst recht beim reinen Erwerb eines fertigen Produkts. Allerdings ist es Aufgabe des fachkundigen Fachunternehmens, dem Auftraggeber auf die bei Nutzung der Software ergebenen Konsequenzen und damit die konkrete Tauglichkeit des Produkts hinzuweisen und sich hierbei ein Bild von den zu bewältigenden innerbetrieblichen Aufgaben zu machen. Dies gelte umso mehr, wenn das Fachunternehmen tatsächlich auch Beratungsleistungen erbringt.

Wir erinnern uns, dass die vorvertragliche Beratungsleistung nur von der Beklagten 1 geleistet wurde.  Die Beklagte 2 hat lediglich die Software-Lizenzen veräußert. Da aber Mängel an der Software selbst nicht zweifelsfrei festgestellt wurden, könnte man meinen, dass die Beklagte 2 fein raus ist.

Das OLG hat aber auch eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten 2 bejaht. Warum?

Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass beide Vertragsverhältnisse in untrennbarem inhaltlich und wirtschaftlichen Zusammenhang zueinanderstehen. Die Beklagte 2 muss sich das Beratungsverschulden der Beklagten 1 zurechnen lassen. Denn zu dem Vertrag mit der Beklagten 2 kam es aufgrund der vorvertraglichen Beratung der Beklagten 1.

Fazit:

Auch wenn zwei Unternehmen augenscheinlich getrennt voneinander agieren, beide aber einen Kunden bedienen und ihm gegenüber Leistungen erfüllen, die in einem engen Zusammenhang stehen, kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit angenommen werden.

Insbesondere, wenn der Verkauf der Software getrennt von der Implementierung derselben erfolgt, und im Ergebnis die Software nicht so funktioniert, wie sie soll, kann es nicht sein, dass das Unternehmen, welches die Software verkauft hat, sich darauf zurückzieht, dass der Kunde ja nicht nachweist, dass die Software selbst Mängel habe. Das Unternehmen, welches die Software implementiert, kann sich nicht darauf zurückziehen, dass die Arbeitsleistungen nicht fehlerhaft waren und deshalb ein Rücktritt/Kündigung nicht in Betracht komme.

Es kann nicht Aufgabe des Kunden sein, zu analysieren, was denn nun genau der Fehler der Software ist.

In diesem Sinne noch ein schönes Wochenende.

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