Auskunftsanspruch gegenüber Bewertungsplattform, OLG Celle, 7.12.2020, Az. 13 W 80/20

Wenn auf einer Bewertungsplattform der Arbeitgeber anonymisiert bewertet werden kann, kann es zu ernstzunehmenden Rufschädigungen kommen.

Sachverhalt

In einem Online Bewertungsportal für Arbeitgeber wurde unsere Mandantschaft von einem „Mitarbeiter“ (so die Verfasserbezeichnung der Bewertung) negativ bewertet. Dabei hat der Verfasser unter anderem auch falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die geeignet waren, den Kredit unserer Mandantschaft zu gefährden. Die Äußerungen eigneten sich, das Vertrauen in die Fähigkeit bzw. Bereitschaft unserer Mandantschaft zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern. Es gab zwei Bewertungen dieser Art.

Die Bewertung von Oktober 2019 beinhaltete folgende Angaben:

Unter der Überschrift „Arbeitsatmosphäre“ hieß es unter anderem:

Man wurde nicht informiert, dass man den Monat sein Gehalt nicht bekommt.“
„Fairness gab es nicht, da einige Angestellte Gehalt bekamen und andere eben nicht.“

Unter dem Stichpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ wurde aufgeführt:

…, da man zeitweise gar kein Geld bekommen hat und als man das Gespräch suchte gab es dann nur 10% vom Gehalt.“

In der Zusammenfassung unter dem Stichpunkt „contra“ wurde erneut angegeben:

„kein pünktliches Gehalt, zeitweise gar kein Gehalt“ und „betriebliche Rentenversicherung abgezogen aber nicht an die Versicherung gegeben“.

Beschluss des OLG Celle

Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 07.12.2020 (Az. 13 W 80/20) entschieden, dass zumindest die Bewertung vom 23.10.2019 geeignet ist, den Kredit unserer Mandantschaft zu gefährden.

Hierzu begründet das OLG Celle seine Entscheidung so:

„Da Schutzgut dieses Tatbestandes nicht die persönliche Ehre, sondern das Vermögen ist, erfasst er auch Tathandlungen, die sich gegen juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen richten. Voraussetzung ist insoweit die Eignung der Äußerung, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern. Diese Eignung besitzen die bezeichneten Äußerungen, die gerade die Behauptung enthalten, die Antragstellerin sei nicht willens oder nicht in der Lage, bestehenden Verpflichtungen zu Gehaltszahlungen nachzukommen.“

Das OLG Celle äußert sich auch zu der Frage, inwieweit der Plattformbetreiber seiner Darlegungslast nachkommen muss, wenn es um die Identitätsfeststellung des Verfassers einer Bewertung geht:

„Für den Erlass einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 14 Abs. 4 TMG reicht zwar die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus. Der nach § 26 FamFG geltende Amtsermittlungsgrundsatz sichert im Interesse der Nutzer verfahrensrechtlich ab, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt.

Andererseits trifft die Beteiligten nach § 27 Abs. 1 FamFG eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes. […] ist jedenfalls von ihm zu verlangen, dass er Zweifel konkret benennt, soweit dies möglich ist, ohne hierdurch bereits die Identität des Nutzers aufzudecken. Hierzu wäre er grundsätzlich auch in der Lage, weil er aufgrund seiner materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und ggf. Belege für die Richtigkeit der infrage stehenden Tatsachenbehauptungen zu verlangen.

Aufgrund dieser Mitwirkungsobliegenheit wäre – sofern sich aufgrund der intern einzuholenden Informationen hieran konkrete Zweifel ergäben – zumindest der Vortrag zuzumuten und zu erwarten, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen nach den dem Diensteanbieter vorliegenden Informationen wahr seien. Entsprechenden Vortrag – beispielsweise dass nach den Angaben des Nutzers Gehalt tatsächlich nicht gezahlt worden sei – hält die Beteiligte allerdings nicht. Aus dem bloßen Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass reine Behauptungen nicht ausreichend seien, ergibt sich nicht einmal, dass die Beteiligte überhaupt der Auffassung wäre, es läge kein Rechtsverstoß vor.“
(die Hervorhebung habe ich eingefügt)

Wozu dient das Auskunftsersuchen?

Bereits im Jahr 2018 wurde eine derartige Bewertung aufgrund unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Plattformbetreiber gelöscht. Prompt erfolgte die nächste, schlechte Bewertung.

Wenn ein Mitarbeiter eines Unternehmens es darauf anlegen will, kommt ein Arbeitgeber mit Löschungsanträgen nicht mehr hinterher, zumal die Bewertungen ja bereits öffentlich gemacht wurden und potenzielle Bewerber oder Kunden bereits abgeschreckt haben könnte.

Es kann aber nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein, unwahren Tatsachenbehauptungen hinterher zu laufen und sie dann nach einer zweiwöchigen Prüffrist von der Plattform löschen zu lassen.

Die Plattform selbst war nicht gewillt, uns die Daten des Verfassers herauszugeben.

Aus diesem Grund hat unser Mandant sich nun entschieden, die Angelegenheit gerichtlich zu verfolgen. Mit einem ersten Erfolg!

Mit den von der Bewertungsplattform erlangten Daten können nun die nächsten Schritte erfolgen.

Ziel ist es, den Verfasser der unwahren Tatsachenbehauptungen aufzufordern, derartige Behauptungen zu unterlassen. Darüber hinaus erwartet unsere Mandantschaft natürlich auch die Kostenerstattung für den aufwendigen Weg, den sie nun gehen muss, um den Verfasser ausfindig zu machen.

Das WWW ist eben kein rechtsfreier Raum!

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie an, oder schreiben Sie uns.

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