Beweislast für die Miturheberschaft an einer Software im Rahmen der Prozessführung – Hans. OLG 23-7-2020 Teil I

Beweislast für die Miturheberschaft an einer Software im Rahmen der Prozessführung – Hans. OLG 23-7-2020.

Der wichtige Punkt ist: In gemeinsamen Projekten müssen vor dem Start juristisch belastbare Vereinbarungen getroffen werden. Fehlen diese, sind die Hürden bei der Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht meist so hoch, dass man von dem Prozess absehen sollte. Man muss nachweisen, an welchen Teilen des Softwaredesigns und der Software welche Menschen welche Leistungen erbracht haben. Kann man diesen Nachweis nicht führen, scheitert man.

Davon handelt dieser Fall.

Teil I

  1. Ausgangslage

Wann ist Software vom Urheberrecht geschützt und wann kann man nachweisen, dass man selbst Urheber einer Software ist? Dies ist im Wesentlichen an 2 Voraussetzungen geknüpft. Das Verfahren vor dem Hans. OLG wurde allem Anschein nach verloren, weil der Nachweis der zweiten dieser Voraussetzungen nicht erfüllt wurde.

In dem Verfahren vor dem hanseatischen Oberlandesgericht ging es darum, dass ein Softwareunternehmen für eine Leasinggesellschaft Software entwickelt hat. Die neu entwickelte Software wurde integraler Bestandteil oder als Schnittstelle verwendet, so klar ist das nicht. Offenbar hatte das IT- Unternehmen die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen für bestimmte Nutzungen durch die Leasinggesellschaft angekündigt. Also klagte das Leasingunternehmen vor dem Gericht mit dem Inhalt, dass dem IT- Unternehmen hierzu kein Recht zustünde.

In der Konsequenz musste das IT- Unternehmen nachweisen, dass es dem Leasingunternehmen bestimmte Nutzungshandlungen verbieten konnte, die sich auf die von dem IT Unternehmen entwickelte Software bezieht. Zu der Software gehören auch Softwaredesign und Vorstufen, soweit diese eine direkte technische Umsetzung der fachlichen Anforderung sind.

  1. Noch einmal das kleine 1×1.

Im gewerblichen Rechtsschutz in Europa bestehen sogenannte Verbietungsrechte an geistigem Eigentum, also das Recht, dass man jemand anderem etwas verbieten kann. Beispiele sind Patentrechte, Markenrechte, etc. Damit das IT- Unternehmen bestimmte Unterlassungsansprüche geltend machen kann, muss es nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches gegeben sind.

Das Urhebergesetz regelt zwei Gruppen dieser Verbietungsrechte. Die einen interessieren hier nicht,- das sind die Urheberrechte. Die anderen sind die Nutzungsrechte, nahezu abschließend im § 69c UrhG aufgezählt. In der Person des Programmierers (Softwaredesigners), der Urheber von Software ist, entstehen sogenannte ausschließliche Nutzungsrechte (das sind die Verbietungsrechte). Im Rahmen des Angestelltenverhältnisses gehen diese auf den Arbeitgeber – das IT- Unternehmen – über (§69b UrhG). Das IT- Unternehmen kann aber vor Gericht nur dann diese Verbietungsrechte geltend machen, wenn es nachweisen kann, dass seine Angestellten auch (1) Software erstellt haben. Nach Maßgabe des Urhebergesetzes müssten sie einen eigenen geistigen Schöpfungsbeitrag geleistet haben, anhand dessen sich eine fachliche Aufgabe auf kreative Weise in einer technischen Umsetzung der Software niederschlägt. Und an diesen Aufgaben ist das IT- Unternehmen offenkundig gescheitert.

Das ist die Ausgangslage.

Schnittstellen und Urheberrechtsschutz

Zunächst einmal ist, wie im Urheberrecht üblich, nur Form und Ausdruck des Werkes geschützt, aber nicht die Idee, die hinter dem konkreten Werk steht. Also muss man zwei Dinge beweisen: An welcher Software und an welchen Dokumentationen und Dateien etc., wurde gearbeitet und an welchen dieser Sachen bestehen Urheberrechte?

In vielen Rezensionen dieser Entscheidung steht nun geschrieben, dass das Gericht ausgesagt habe, „Schnittstellen seien schutzfähig“. Das ist so nicht richtig. Das Gericht zitiert einen eingängigen Kommentar. Grundsätzlich seien Schnittstellen schutzfähig, dies gelte aber nicht, sofern bei der Erstellung der Schnittstelle lediglich Regeln der Interoperabilität umgesetzt werden. Dies entspricht genau der gängigen „dictated by necessities- Doktrin“ des EuGH. Natürlich können Schnittstellen auch schutzfähig sein ,aber eben nicht dann ,wenn aus technischen Gründen nur eine bestimmte Art und Weise der Umsetzung einer Schnittstelle in Betracht kommt. Voraussetzung für einen Schutz nach dem Urheberrecht ist immer, dass ein kreativer Freiraum besteht, der dem Programmierer nicht nur genau einen Pfad lässt, indem er eine Aufgabe umzusetzen hat. Das Gericht führt kurz an, das Programm generell sei sehr komplex. Ob sich diese Aussage auch auf die von der Klägerin erstellten Teile bezieht, bleibt offen.

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