Speicherung von Kundendaten auf externen Server auch ohne Einwilligung vorübergehend zulässig (EuGH)

Ein kleiner, aber interessanter Fall.

Ein führender Anbieter von Internet- und Fernsehdienstleistungen in Ungarn musste im April 2018 aufgrund einer technischen Störung einen Teil seiner Kundendaten von Privatkunden auf einen externen Server übertragen. Die Störung beeinträchtigte den Betrieb des eigenen Servers. Der Anbieter richtete zu diesem Zweck auf einem externen Server eine Testdatenbank ein.

Als aber die Störung beseitigt war, löschte der Anbieter die Daten nicht.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.10.2022 (Az. C-77/21) dass die Übertragung von Kundendaten auf einen externen Server unter diesen Umständen auch ohne die Einwilligung der einzelnen Kunden möglich ist. Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO steht dem nicht entgegen, da hier lediglich eine Störung behoben werden musste. Die Zwecke der Weiterleitung auf einen externen Server sind somit im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 DSGVO mit den ursprünglichen Zwecken der Verarbeitung vereinbar.

Allerdings, so der EuGH, widerspricht die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten auf dem externen Server den Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO zur „Speicherbegrenzung“.

Fazit

 Wenn in der Datenschutzerklärung die Speicherung der Kundendaten auf dem eigenen Server erklärt wird, ist es ohne Einwilligung der Kunden oder ohne begründete Änderung der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ohne weiteres möglich, die Daten auf einem externen Server zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie bei jeder Änderung ihrer Abläufe überprüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten davon betroffen ist und wenn ja, ob es sich um eine rechtmäßige Änderung handelt. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir schauen uns den Fall gemeinsam mit Ihnen an.

Weitere Beiträge

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »

Markenschutzfähigkeit bejaht für #darferdas

Die Entscheidung des BGH ist bereits vom 30.01.2020 (Az. I ZB 61/17 (pdf)). Sie zeigt aber, wie schwierig es sein kann, eine Marke anzumelden, die nicht aus reinen Phantasie-Wörtern oder Begriffen besteht und vielleicht auch nicht besonders originell ist. Angemeldet wurde die Marke

Mehr lesen »
Nach oben scrollen