Hinweisgeberschutzgesetz – Wer ist betroffen? Was ist zu tun?

Inzwischen jagt ein neues Gesetz das andere und die Unternehmen kommen kaum noch hinterher. Das Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG, von uns auch liebevoll Gruselflüstergesetz genannt 😉, wurde am 31.05.2023 verabschiedet, am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 02.07.2023 in Kraft.

Das HinSchG, hat es in sich. Hier ist also dringend etwas zu tun. Die Frage ist nur, wer muss hier tätig werden und was ist zu tun? Aber erst einmal klären wir mal kurz, was das HinSchG eigentlich ist.

Was ist das HinSchG?

Das HinSchG dient der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) und hat das Ziel, hinweisgebende Personen zu schützen, sofern sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Kurz: Es schützt Whistleblower, wenn sie Verstöße melden und Repressalien befürchten müssen.

Im HinSchG regelt welche Art von Verstöße gemeldet werden können, um in den Genuss des Schutzes des HinSchG zu kommen (§ 2 HinSchG). Hierzu zählen unter anderem

  • Betrugsfälle oder Untreue,
  • Bilanzbetrug oder
  • Verstöße gegen den Datenschutz und die Privatsphäre,
  • Diskriminierung und Belästigung,
  • Geldwäsche,
  • Gesundheitsschutz,
  • Korruption,
  • Verbraucherschutz,
  • Produktsicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Vergabeverfahren oder
  • Verkehrssicherheit, usw.

Darüber hinaus regelt das HinSchG, welche Ausnahmen bestehen, welche Bußgelder erlassen werden und: Wer eine Meldestelle für die hinweisgebenden Personen einrichten muss, wie diese ausgestaltet sein muss und welche Pflichten mit der Meldestelle einhergehen.

Wer muss tätig werden?

Es gibt zwei unterschiedliche Möglichkeiten, an wen eine hinweisgebende Person sich wenden kann. Entweder an eine interne Meldestelle, oder eine externe Meldestelle, wobei letztere von dem Bund oder das jeweilige Land errichtet werden.

Eine interne Meldestelle ist gem. § 12 Abs. 2 HinSchG von einem Beschäftigungsgeber einzurichten, wenn dieser in der Regel mindestens 50 Beschäftigte hat. Ausnahmsweise kommt es nicht auf die Anzahl der Beschäftigten an, wenn das Unternehmen in entsprechenden Bereichen tätig ist, wie zB Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger, Datenbereitstellungsdienste oder Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Was ist zu tun?

Das jeweilige Unternehmen hat also eine interne Meldestelle einzurichten, die es ermöglicht, dass die hinweisgebende Person unbeschadet und vertraulich eine Information im Sinne des HinSchG melden kann.

Das Unternehmen hat dabei einiges zu beachten. Zum einen darf es nur Mitarbeiter hierfür einsetzen, die ihre Tätigkeit unabhängig ausüben können (also selbst keine negativen Konsequenzen fürchten müssen, wenn die gemeldete Information bearbeitet wird), und zudem die notwendige Fachkunde haben. Das bedeutet, dass die interne Meldestelle beurteilen muss, ob die Meldung einen Verstoß nach dem HinSchG darstellt und ob die Meldung stichhaltig ist. Außerdem muss die interne Meldestelle angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.

Hier besteht erhebliches Haftungspotential und die Unternehmen sind gut beraten, sich hinreichend schulen zu lassen und  sich bereits jetzt zu überlegen, wie die Umsetzung erfolgen kann. Vor allem reicht es nicht aus, eine Software einzukaufen und diese einzurichten. Es muss organisatorisch sehr viel umgesetzt werden. Es muss ja geklärt werden, wer die Fälle intern und individuell bearbeitet, wie sichergestellt werden kann, dass die Bearbeiter ausreichend geschult sind und wie die Vertraulichkeitspflichten eingehalten werden können.

Bis wann muss gehandelt werden?

Ab dem 02.07.2023 müssen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten die „interne Meldestelle“ eingerichtet haben.

Ab dem 17.12.2023 müssen Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten die „interne Meldestelle“ eingerichtet haben.

Bußgelder werden aber auch für Unternehmen mit mind. 250 Beschäftigten erst ab dem 01.12.2023 erhoben.

Schulung

Natürlich bieten wir auch zu diesem Thema eine Online-Schulung an.

Der nächste Termin ist am 19.09.2023 von 13.30 – 16.30 Uhr.

Die Anmeldung richten Sie bitte an die info (at) anwaltskanzlei-online. de

In Kürze folgen auch nähere Informationen hierzu auf unserer Homepage unter „Seminare“.

Wenn Sie sonst noch Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen