Nutzungsbedingungen einer Online-Plattform rechtmäßig ändern im B2C

BGH, Urteil vom 29.07.2021 (Facebook ändert Nutzungsbedingungen wirksam)

In dem Urteil des BGH vom 29.07.2021 (Az. III ZR 179/20) geht es um Hassrede auf der Online-Plattform Facebook und die Möglichkeit, einen Nutzer zu sperren bzw. Beiträge ohne dessen Einwilligung zu löschen.

In diesem Urteil wird aber zunächst ein anderer Aspekt thematisiert, und genau den möchte ich heute ansprechen. Es geht um die wirksame Einbeziehung geänderter AGB (in diesem Fall die Nutzungsbedingungen der Plattform Facebook).

Wir werden oft gefragt, ob man AGB einseitig ändern könne, schließlich muss man ja aktuelle Rechtsprechung oder veränderte Umstände trotz Dauerschuldverhältnis anpassen können. Das geht allerdings nur unter bestimmten Umständen.

Nun hat der BGH in seinem Urteil die Art und Weise der Änderung der Nutzungsbedingungen von Facebook beurteilt und sie für wirksam erachtet.

BGH zur Änderung von Nutzungsbedingungen auf einer Online-Plattform im B2C

Kurzer Hinweis für diejenigen, die sich mit der Thematik erst kurz befassen: Nutzungsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie erfüllen die Definition des § 305 Abs. 1 BGB.

1. Hinweis auf Änderungen und Zugang zu neuen Bedingungen

Nach Auffassung des BGH hatte Facebook die Nutzer ordnungsgemäß auf die Änderungen hingewiesen. Dies geschah über ein Pop-up-Fenster, das Nutzer aufforderte, die neuen Nutzungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Über eine Schaltfläche mit der Aufschrift „LOS GEHT’S“ konnten die geänderten Bedingungen eingesehen und ausgedruckt werden. Das entspricht § 305 Abs. 2 BGB.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass geänderte AGB (Nutzungsbedingungen) eingesehen und ausgedruckt werden können!

2. Keine Pflicht zur Hervorhebung einzelner Änderungen

Der BGH stellte klar, dass bei einer vollständigen Überarbeitung der Nutzungsbedingungen, wie sie hier vorlag, eine Hervorhebung einzelner Änderungen entbehrlich sei. Facebook hatte die Gemeinschaftsstandards erweitert und um Definitionen ergänzt. Eine gesonderte Markierung geänderter Klauseln wäre angesichts der tiefgreifenden Überarbeitung nicht sinnvoll oder hilfreich gewesen.

Tipp: Ändern Sie einzelne Passagen Ihrer AGB / Nutzungsbedingungen, heben Sie diese hervor. Das ist nicht notwendig, wenn Sie die AGB grundlegend ändern. Hier genügt eine Erläuterung zur Neufassung.

3. Wirksame Einwilligung in die neuen Bedingungen

Die Nutzer stimmten den geänderten Bedingungen aktiv zu, indem sie auf die Schaltfläche „Ich stimme zu“ klickten. Der BGH erkannte dies als individuelle Willenserklärung an. Anders als von der Klägerin behauptet, handelte es sich nicht um eine bloße Erklärungsfiktion oder eine konkludente Zustimmung, die besonderen Aufklärungspflichten unterläge.

Facebook habe legitime Interessen verfolgt, insbesondere einheitliche Kommunikationsstandards innerhalb des Netzwerks sicherzustellen. Daher kann Facebook kein Vorwurf gemacht werden, es nutze seine marktbeherrschende Stellung aus, indem es Nutzer dazu zwinge, die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren, da sie andernfalls die Plattform nicht mehr nutzen können. Dies gilt umso mehr, als die Aktualisierung der Nutzungsbedingungen keinen Nachteil für die Nutzer bedeute.

Tipp: Holen Sie sich das Einverständnis des Nutzers durch einen eindeutigen Button ein, z.B. mit „Ich stimme zu“. Schreiben Sie dazu: „Wenn Sie auf den Button klicken, stimmen Sie unseren aktualisierten [AGB / Nutzungsbedingungen] zu.“

Fazit

Dieses Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf Facebook, sondern klärt allgemein die Anforderungen im B2C (gegenüber Verbrauchern) an die Einbeziehung neuer AGB im Internet, insbesondere bei Plattformen mit großer Reichweite.

Diese Anforderungen sind im B2B nicht ganz so streng und können glücklicherweise anders gehandhabt werden. Eines jedoch gilt in allen Fällen:

Änderungen von AGB bedürfen immer dem Einverständnis des Vertragspartners. Einseitige Änderungen sind nicht möglich. Wie das Einverständnis eingeholt wird, ist eine andere Frage.

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