Wie im vorherigen Artikel bereits erläutert, dienen Rahmenvereinbarungen im IT-Vergabeverfahren der Flexibilität des Auftraggebers, wenn er die Leistung noch nicht abschließend beschreiben kann.
§ 21 Abs. 1 S. 2 VgV verlangt aber, dass das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt gegeben sein, ohne abschließend festgelegt werden muss.
Aber was bedeutet das?
Die ledigliche Schätzung eines Auftrags genügt nicht, wenn es dem Auftraggeber möglich ist, anhand einfach zu beschaffender Informationen, ggf. aus der Vergangenheit, konkretere Daten zu liefern. Ist z.B. aufgrund früherer Verträge ersichtlich, wie hoch die Bedarfe sind und welches Auftragsvolumen benötigt werde, so muss der Auftraggeber diese Daten bekannt geben.
Angabe des Höchstwerts des Auftrags
Der EuGH hat jüngst erneut entschieden (Urteil vom 17.06.2021, Rs. C-23/21), dass neben dem möglichst konkret anzugebenden Auftragswert auch ein verbindlicher Höchstwert (oder eine Höchstmenge) anzugeben ist, bezogen auf die zu erbringenden Leistungen.
Diese Entscheidung des EuGH war deswegen wichtig, da eine „neue“ Vergabe – Richtlinie 2014/24/EU von der Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschluss vom 19.07.2019, Az. VK1-39/19) und dem Kammergericht Berlin dahingehend interpretiert wurde, dass der Wert oder die Größenordnung der zu vergebenen Rahmenvereinbarungen nur noch „soweit möglich“ anzugeben sei. Das bedeutet: Der Auftraggeber muss eine verbindliche „Höchstmenge“ oder einen verbindlichen „Höchstwert“ angeben. Der Auftraggeber kann bei Erreichen des Höchstwertes auch keine weiteren Einzelaufträge beauftragen.
Konsequenzen für die Rahmenvereinbarungen
Diese Rechtsprechung zwingt zum Handeln. Sie wirkt sich zum Beispiel auf die Laufzeitregelungen aus, welche so angepasst werden sollten, dass die Rahmenvereinbarung entweder mit Ablauf der Vertragslaufzeit endet oder sobald der Höchstwert erreicht ist.
Verliert die Rahmenvereinbarung bei Erreichen des Höchstwertes oder der Höchstmenge ihre Wirkung, sollte dennoch vereinbart werden, dass bereits beauftragte Einzelverträge noch zu Ende gebracht werden. Das dürfte für beide Parteien sinnvoll sein.
Zu beachten ist aber, dass der Auftraggeber nach § 132 Abs. 2, 3 GWB Auftragsänderungen ohne eine neue Ausschreibung vornehmen und somit auch die Vertragslaufzeit erweitern kann. Danach ist auch eine Erhöhung des Auftrags von 10% möglich, ohne dass der Auftraggeber die Leistungen neu ausschreiben muss.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, kommen Sie gerne auf uns zu.