Anbieterwechsel nach dem Data Act (DA) Informationspflichten Teil I

Informationspflichten

Die Idee hinter den Informationspflichten ist der aufgeklärte Kunde, der sich bereits zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags über den Betrieb der Cloud Services darüber bewusst ist, welche Kosten und Probleme für ihn bei einem möglichen Wechsel entstehen. Diese Informationspflichten müssen also zum Zeitpunkt des Abschluss des Vertrags – sic. spätestens ab dem 23.09.2025 – zur Verfügung stehen, so dass der Kunde sie abrufen kann.

Art 30 DA Technische Aspekte des Wechsels

Wer den Text des Art 30 DA das erste mal sieht, bekommt einen Schreck. Die Norm ist lang, komplex . Für den Einstieg lohnt der Blick in den Erwägungsgrund 84: Die Norm soll die Wechselleichtigkeit und hierzu werden notwendige Bedingungen und Maßnahmen beschrieben. Durch den Absatz 1 werden die Anbieter des IaaS adressiert, die Absätze 2 bis 4 enthalten Regelungen für alle anderen Anbieter.

Art 30 Abs.1 DA (IaaS)

Die Anbieter von IaaS sollen in technischer wie auch funktionaler Hinsicht Maßnahmen für die Erreichung der „zeiteffizienten Funktionsäquivalenz“ (allein der Begriff würde ein Philosophiestudium küren) realisieren.

Geschuldet ist nicht das Erreichen der Stufe des neuen Anbieters, wenn hierzu weitere Kosten oder Ressourcen erforderlich sind. Die Frage, wie der Kunde auf das Niveau des neuen Anbieters kommt, ist Sache des Kunden.

Wie schon unter Art 25 beschrieben, sind angemessene Informationen und Dokumentationsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Das bezieht sich auf API´S, Datenformate, Datenstrukturen, Funktionsbeschreibung der Schnittstellen, Methoden der Authentifizierung, etc.  Der Inhalt dieser Materialien ist darauf ausgerichtet, dass der neue Anbieter schnell erkennt, wie das Onboarding mit dem Kunden zu vollziehen ist.

Die technische Unterstützung kann sich auf Arbeiten mit Containern, Konvertierung von Daten, Verschlüsselung oder Authentifizierungsmethoden, Löschung von Daten, etc. beziehen. Diese weitgehenden Handlungen können sehr kostenintensiv ausfallen. Es ist klar, dass der alte Anbieter hier nicht über Gebühr belastet werden soll, aber gerade im Kontext des Art 29 DA (Kostenloser Wechsel ab 2027)  ist klar, wo und welche Konfliktlinien entstehen werden. Ich kann nur dazu raten, gleich bei Vertragsabschluss klar zu machen, wo die roten Linien laufen.

 Auch geschuldet ist die Bereitstellung von ggf. erforderlichen Instrumenten, gemeint also Migrationstools, Monitoring, Backup, etc. Und diese sind von dem alten Anbieter zu stellen, also einzukaufen.

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