Wie kann man im digitalen Rechtsverkehr (B2B) AGB wirksam einbeziehen?

Interessanterweise stellt sich diese Frage sehr häufig bei unseren Mandanten. Dabei ist dieses Thema im Grunde schon lange ausgeurteilt. Auch der EuGH hat sich am 24. November 2022 (Az. C-358/21) mit dieser Frage beschäftigt und kam zu dem folgenden, wenig überraschenden Ergebnis, welches auch für grenzüberschreitende Verträge wegweisend ist:

Kurz zum Sachverhalt

Die belgische Firma Tilman SA schloss mit der in der Schweiz ansässigen Unilever Supply Chain Company AG (Kurz Unilever) einen schriftlichen1 Vertrag über die Verpackung von Teebeutelschachteln. Der Vertrag enthielt einen Hinweis, dass er – soweit nichts anderes vereinbart sei – den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf von Unilever-Erzeugnissen unterliege. Diese AGB waren nicht angehängt, sondern konnten über einen im Vertrag enthaltenen Hyperlink aufgerufen, heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Argumente der Parteien

Die Unilever berief sich in einem Gerichtsverfahren auf ihre AGB und sagte, diese seien wirksam durch die Angabe des Hyperlinks bereits vor (!) Vertragsschluss einbezogen worden. Die Tilman SA hingegen forderte für das wirksame Einbeziehen von AGB eine Checkbox, in der die AGB aktiv online akzeptiert werden müssten.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können im B2B wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, wenn der Vertrag ausdrücklich auf sie verweist und sie über einen Hyperlink abrufbar, speicher- und ausdruckbar sind.

Eine aktive Online-Bestätigung (z. B. durch Anklicken einer Checkbox) ist nicht erforderlich.

Praxishinweis: Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung

1. Eindeutiger Verweis im Vertrag

Es gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, abrufbar unter: (URL).

2. Funktionierender Hyperlink

Die Website ist ohne Zugangsbeschränkung erreichbar; der Link darf nicht ins Leere führen.

3. Zugänglichkeit und Dauerhaftigkeit

Die AGB müssen vor Vertragsschluss einsehbar, herunterladbar und ausdruckbar sein.

Fügen Sie den AGB auch den jeweiligen Stand an.

4. Beweisbarkeit sichern

Die beim Vertragsschluss gültige AGB-Version (z. B. PDF-Download) sollte archiviert werden. Ein Fehler, den Sie vermeiden sollten ist, die AGB einfach zu „Überschreiben“.

5. Transparenz

Der Hinweis gehört in den Haupttext des Vertrags, nicht in eine Fußnote oder einen Anhang. Bestenfalls erfolgt der Hinweis unmittelbar im Bereich des Unterschriftenfeldes.

  1. Hinweis zur „Schriftform“ im Unionsrecht
     
    In Deutschland bedeutet „schriftlicher Vertrag“ nach § 126 BGB, dass das Dokument eigenhändig unterschrieben oder qualifiziert elektronisch signiert sein muss.
    Ein gescanntes PDF oder eine E-Mail genügen dieser Form nicht.
    Im Unionsrecht – etwa in Art. 23 Lugano II oder Art. 25 Brüssel-Ia-VO – gilt jedoch ein anderer, funktionaler Schriftformbegriff.
     
    Der EuGH versteht „schriftlich“ nicht im technischen Sinn des deutschen Zivilrechts, sondern im Sinn der Beweisbarkeit und Zugänglichkeit. Es genügt, dass die Vereinbarung nachweisbar festgehalten ist. Eine elektronische Übermittlung oder ein Dokument per E-Mail/PDF ist gleichwertig, wenn die Vereinbarung dauerhaft gespeichert oder ausgedruckt werden kann. ↩︎

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