Worum geht es? in Kürze:
Was gehört rechtlich zu dem Begriff des Computerprogramms. Nur der Sourcecode oder auch andere Dinge wie die Datenstrukturen, etc. Darf ich als Wettbewerber oder Dritter in die Datenstrukturen eingreifen, die ein Programm generiert oder ist das schon ein Verstoß gegen das Urheberrecht, weil die Datenstrukturen als Computerprogramm qualifiziert werden und eine Veränderung der Strukturen eine Bearbeitung des Computerprogramms ist, die der Zustimmung des Berechtigten bedarf?
I. Das Problem erklärt anhand von drei Urteilen
Der BGH hat im Sommer 2025 zwei Entscheidungen verkündet, die das Urheberrecht an Computerprogrammen auf einen engen Kern zurückschneiden: Im Action Replay II (I ZR 157/21) stellte der BGH klar, dass Software, die den Ablauf eines Computerprogramms durch Änderung von im Arbeitsspeicher nur temporär abgelegten variablen Daten modifiziert, nicht das Urheberrecht verletzt, solange Objekt- oder Quellcode nicht verändert werden. In der Entscheidung Werbeblocker IV (I ZR 131/23) wurde die Sache an das Hans. OLG zurückverwiesen, weil der Schutzgegenstand – DOM-Bäume, CSSOM, Render Tree – nicht hinreichend bestimmt war.
Diese Entscheidungen setzen auf dem EuGH-Urteil SAS Institute (C-406/10) von 2012 auf: Weder Funktionalität eines Computerprogramms noch Programmiersprache oder Dateiformat sind urheberrechtlich geschützt. Der Schutz gilt nur für Ausdrucksformen – Quellcode, Objektcode.
Moderne Softwarearchitekturen werden neben dem Quellcode auch z.B. durch Datenstrukturen, Auswahl der Systemumgebung etc. bestimmt. Hat man also den Begriff des Computerprogramms neu zu interpretieren, so dass er die moderne Arbeitsweise der Techniker mit abbildet und was würde das bedeuten?
Der wirklich gute und anerkannte IT- Sachverständige Dr. Streitz hat in der CR 1/26 zur Diskussion aufgerufen. Meine Meinung ist: Man sollte den Begriff des Computerprogramms nicht erweitern. Aus folgenden Gründen:
II. Die historische Dimension – Streitz‘ berechtigter Befund
Streitz weist zutreffend darauf hin, dass moderne Softwarearchitekturen fundamental anders funktionieren als das, was der Gesetzgeber 1991 bei Erlass der RL 91/250/EWG (heute RL 2009/24/EG) vor Augen hatte:
1991: Software = Befehlsfolge in Maschinencode
2025: Software = verteiltes System aus Code, Datenstrukturen, Konfigurationen, auch durch KI trainierte Modelle.
Moderne Software ist oft ein „Orchestrator“, dessen eigentliche „Intelligenz“ in Datenstrukturen liegt: JSON-Schemata, DOM-Strukturen, Datenbank-Relationen, ML-Gewichtungen. Die Arbeitsweise eines Technikers, der „Software“ erstellt, ist eine andere als die Vorstellung von jemanden, der „einfach nur“ die Sequenz im Code festlegt.
Sollte sich deshalb die Haltung der Gerichte ändern?
Was Streitz hier feststellt, ist etwas, dass Juristen als allgemeines Problem aus ihrer Ausbildung kennen: Das Leben verändert sich, Gesetze veralten. Jetzt gibt es zwei Wege der Anpassung: Juristen versuchen im Wege der „Interpretation“ eine Anpassung, notfalls auch im Wege der Analogie, wenn sie davon überzeugt sind, dass eine vom Gesetzgeber nicht gesehene Regelungslücke besteht und sie diese schließen dürfen. Oder, man erkennt an, dass Änderungsbedarf besteht, adressiert diesen und wartet auf den Gesetzgeber.
§ 69a Abs. 2 S. 1 UrhG schützt „alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms“. Aber was ist die „Ausdrucksform“, wenn der Wert nicht im Code liegt?
