Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG  – Diskussionsbeitrag Teil II

III. Das Freihaltebedürfnis als Auslegungsmaßstab

§ 69a Abs. 2 S. 1 UrhG schützt „alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms“ und sagt weiter, „Ideen“ seien nicht geschützt. Das Urheberrecht ist immer Ausdruck einer Abwägung zwischen den Individualinteressen des Inhabers der Nutzungsrechte, der seine Arbeit möglichst weitgehend gegen den Wettbewerb schützen möchte und den Interessen der Allgemeinheit, die einen solchen Wettbewerb genau ermöglichen will und deshalb dem Interesse des Rechtsinhabers Grenzen setzen muss.

§ 69a Abs.2 S.1 UrhG sagt: „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.“

Die Frage ist also nicht, ob Datenstrukturen „als Computerprogramm“ geschützt werden können – klar kann man das – sondern ob eine Erweiterung des Schutzbereichs mit dem Freihaltezweck rechtspolitisch klug vereinbar wäre.

IV. Die Grenze urheberrechtlicher Verbietungsrechte – Koenigs Kursbuch und OEM-Version

Das Urheberrecht kennt seit über 100 Jahren diesen Streit zwischen dem Individualinteresse und dem Interesse der Allgemeinheit aus dem Verlagsrecht. Bereits 1906 entschied das Reichsgericht in der Entscheidung Koenigs Kursbuch (RGZ 63, 394), dass urheberrechtliche Befugnisse nicht zur reinen Vertriebssteuerung (hier Preisbindung) missbraucht werden dürfen. Der Verleger wollte per Preisbindung den Verkauf eines Buches unter einem bestimmten Preis verbieten und das Urheberrecht als Hebel nutzen. Das Reichsgericht sagte hierzu „Nein“.

Und nun kommen wir dazu, wie diese Entscheidung sich auf Software auswirkt: In der OEM- Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2000 (I ZR 244/97) führte der BGH aus, dass Microsoft kein Recht habe, den isolierten Weiterverkauf einer OEM- Lizenz kraft Urheberrecht zu unterbinden. Und berief sich hier auf die Entscheidung des Reichsgerichts.

„Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63, 394, 397 ff. – Koenigs Kursbuch).“

Die Forderung nach der erweiterten Interpretation des Begriffs des Computerprogramms wirft damit die Frage auf: Geht es wirklich um den Schutz geistiger Schöpfung – oder um Vertriebskontrolle? Das eine folgt aus dem anderen.

V. Neue europäische Gesetze

Jetzt muss man einen gedanklichen Schlenker machen: Das Urheberrecht ist kraft Regelung der Europäischen Union so auszulegen, wie es der EUGH vorgibt. Zweitens muss im Rahmen der nach Savigny richtigen Interpretation auch auf die systematische Interpretation abgestellt werden. Deshalb ist der Blick auf eine andere, neue Regelung der EU wichtig und wertvoll, um die Grenzen der rechtlichen Befugnisse des Urheberrechts zu ermitteln. Anders: Wenn sich aus den aktuellen Regelungen des europäischen Gesetzgebers ergibt, dass sich Daten und Datenstrukturen unter bestimmten Voraussetzungen (nämlich mit Zustimmung der Nutzer) nicht monopolisieren lassen sollen, darf der Jurist auch das deutsche Urheberrecht nicht so expansiv auslegen, dass er mit diesen Wertungen in Widerspruch gerät.

Der europäische Gesetzgeber hat mit der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), die seit September 2025 gilt, eine klare Aussage getroffen: Daten sollen zugänglich sein – und IP-Rechte sollen diesen Zugang nicht blockieren, aber sie sollen nach den Art. 4 Abs. 10 und Art. 6 Abs. 2 lit. e) Data Act nicht genutzt werden dürfen, um die erlangten Daten zur Entwicklung eines Produkts zu nutzen, das mit dem vernetzten Produkt, von dem die Daten stammen, im Wettbewerb steht.

Das bedeutet: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Produktdaten grundsätzlich zugänglich sein sollen. Er schützt vor Wettbewerbsmissbrauch nicht über IP-Rechte, sondern über spezifische Nutzungsverbote. IP-Rechte sollen den Datenzugang nicht blockieren können. Der gesetzliche Ort für die Auflösung des Interessenkonflikts ist wieder nicht das Urheberrecht, sondern ein anderer Rechtsakt. Das ist eine bewusste Entscheidung gegen die Monopolisierung von Datenstrukturen über das Urheberrecht.

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