Definition des Begriffs des Computerprogramms im § 69a UrhG  – Diskussionsbeitrag Teil III

VI. Widerspruch zum § 69a Abs.2 S.2 UrhG?

Sofern man, wie Streitz es tut, in Rn. 68 seines Aufsatzes konkret formuliert: Der Schutzumfang solle erweitert werden um

  • die Festlegung der Systemumgebung,
  • die Architektur von Software und Daten und
  • die Konzeption von Schnittstellen zu anderen Systemen.

ist das eine Forderung nach Schutz der Entwurfsentscheidungen – also genau das, was § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG ausdrücklich vom Schutz ausnimmt. Geschützt wird vom Urheberrecht das Ergebnis des kreativen Prozesses und nicht dessen Vorbereitung.

Widerspruch zum § 69a Abs. 2 S.2 UrhG.

Sofern man, wie er es tut, als Argument zu Dateiformaten in Rn. 67 ausführt, eine Unterscheidung zwischen „standardisiertem Format“ (CSV = frei) und dem „Konzept der Datenhaltung“ (= schöpferisch)  anführt,  führt das konkret zu dem Problem, dass jeder, der ein proprietäres Datenformat definiert, jeden blockieren könnte, der damit interoperabel arbeiten will. Das ist genau das Szenario, das der EuGH in SAS Institute verhindern wollte. Die Entscheidung über die Technik des Pinselstrichs oder die Auswahl der Mittel zur Lösung einer technischen Aufgabe ist eben nicht monopolisierbar. Das ergibt sich ganz zwanglos: Wenn man den Schutzumfang auf „Architektur von Software und Daten“ und die „Konzeption von Schnittstellen“ erweitert, muss man den Widerspruch zu § 69a Abs. 2 S. 2 UrhG auflösen. Wenn „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden“ nicht geschützt sind, kann man die „Konzeption von Schnittstellen“ nicht über eine Auslegung des Schutzumfangs zum Inhalt eines Computerprogramms machen.

Der §§ 69a Abs. 2 S.2 UrhG und die aktuelle Fassung des Data Acts besagen, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für einen engen Schutzbereich entschieden. Die Entstehungsgeschichte der RL 91/250/EWG zeigt, dass gerade die Beschränkung auf Ausdrucksformen (und nicht Ideen) ein zentrales Anliegen war. Die Herausnahme von Schnittstellen war keine redaktionelle Unachtsamkeit, sondern politischer Kompromiss. Und bis heute ist nicht ersichtlich, dass und warum die Gestaltung von Software weitergehend monopolisiert werden sollte.

VII. Werbeblocker IV als Türöffner?

Der BGH hat in der Entscheidung Werbeblocker IV einen interessanten dogmatischen Ansatzpunkt geliefert: Er erkennt an, dass dynamisch generierte Datenstrukturen mit Steuerungsfunktion (DOM → Rendering-Anweisungen) als „Ausdrucksform des Programms“ qualifiziert werden können, wenn sie als „Bytecode im weiteren Sinne“ fungieren.

Entscheidend ist die Zurechenbarkeit zum Programm: „Code kann Code erzeugen, der dem Urheber zurechenbar ist.“

Das ist ein Zurechnungsmodell statt eines Substanzmodells: Nicht die Frage „Ist es Code?“, sondern „Ist es dem Programm zurechenbar?“

Das OLG Hamburg muss nun klären: (1) Ist das Webseitenprogramm ein Computerprogramm i.S.v. § 69a UrhG? (2) Sind die betroffenen Datenstrukturen dem Programm zurechenbar? (3) Liegt eine Umarbeitung/ abändernde Vervielfältigung vor? (4) Greifen gesetzliche Erlaubnisse (§ 69d Abs. 1, § 44a UrhG)?

Weitere Beiträge

Nach oben scrollen