Vertrieb von Software: Teil 1 Softwarelizenzrecht

Erklärungen darüber, wie Software vertrieben wird, kann auf verschiedene Weisen geschehen. Man kann an der Unterscheidung zwischen den Ein- und den Verkaufsregelungen beginnen. Aber das scheint mir der schlechtere Ansatz zu sein. Es gilt beim Vetrieb von Software bestimmte Spezifika zu erklären, die Software von anderen Wirtschaftsgütern (scheinbar) unterscheidet.

I. EuGH 3/7/12 Oracle/Usedsoft – es gibt kein Softwarelizenzrecht.

Diese Entscheidung habe ich hier bereits mehrfach besprochen. Aus den US amerikanischen Verträgen stammen viele Verträge, die nach dem Deutschen und Europäischen Recht am ehesten als Lizenzverträge für Software zu qualifizieren sind. Die Nutzungsrechte an der Software werden gegen eine Einmalzahlung übertragen. Aber dem Kunden wird erklärt, daß er sich während der gesamten Nutzungsdauer an die teilweise komplexen und intransparenten Lizenzbestimmungen der Hersteller zu halten habe. Halte er sich nicht an diese Bestimmungen, entfalle das Nutzungsrecht und der Kunde müsse die Nutzung der Software adhoc unterlassen. So dürfe z.B. Software nicht weiterverkauft werden, die Software dürfe nur durch bestimmte User verwendet werden (selbst wenn sie gekauft werde), der Kaufpreis könne nachträglich je nach Nutzungsintensität angepasst werden.

All diesem hat der EuGH mit einer Entscheidung widersprochen. Die Entscheidung wird von vielen Juristen als Landslide qualifiziert. Software sei ein Wirtschaftsgut. Im Interesse des freien Wirtschaftsverkehrs in der Europäischen Union sei es nicht hinnehmbar, daß Software nicht frei vertrieben werden könne, nachdem sie einmal auf dem Gebiet der EU verkauft worden sei. Deshalb könnten viele Regelungen – darunter eben auch das Verbot des Weiterverkaufs von Software – nicht in den Verträgen für die Übertragung von Nutzungsrechten vereinbart werden. Software, so der EuGH könne verkauft, vermietet, verliehen oder verschenkt werden. Wie jedes andere Wirtschaftsgut. Aber eigenständige Lizenzverträge, die der oben genannten Struktur entsprächen, gäbe es nicht.

Natürlich entstehen für die Vertragshändler aus dieser Konstellation viele Schwierigkeiten. Sie selbst sind an die Regelungen  gebunden, die die Hersteller der Software in den Vertriebsverträgen vereinbaren. Diese Verträge basieren vielfach auf dem Recht eines Bundesstaates der USA – meist Delaware oder California – und nach diesem Recht kann Software lizenziert werden. Im Verhältnis zu den Kunden kann der Vertragshändler diese Regelungen aber nicht durchsetzen. Ich komme in einem anderen Blog auf diese Konstellation und gebe Lösungsmöglichkeiten. Überhaupt noch zweifelhaft ist die Frage, wie nach dieser Matrix FOSS lizensiert wird. Auch dazu später.

2. Wie unterscheidet man, ob eine Software verkauft, vermietet, verliehen oder verkauft wird.

Das ist eine simple Matrix. Gehen die Nutzungsrechte an der Software endgültig über, handelt es sich um einen Kaufvertrag oder um eine Schenkung, je nachdem ob die Nutzungsrechte gegen Entgelt übergehen oder kostenlos überlassen werden. Gehen die Nutzungsrechte nicht endgültig über, handelt es sich um einen Mietvertrag (entgeltlich) oder um Leihe (kostenlos). Lizenzverträge nach dem US Recht könnte man eigentlich als Mietverträge qualifizieren, weil die Nutzungsrechte nur unter einem Vorbehalt übergehen. Aber Juristen urteilen anders. Sie sagen, daß die Verträge als Kaufverträge zu qualifizieren sind, die unwirksame Regelungen beinhalten (Du darfst etwas kaufen, aber nicht weiterverkaufen).

3. Vorurteile, die ich beseitigen muß

In beinahe jedem Seminar begegnen mir bestimmte Ansichten. Die Vorstellungswelt der Menschen ist dadurch geprägt zu denken, daß Software lizenziert wird.

a.) Man bekommt nicht die Software, sondern nur die Rechte an der Software

Das ist ein Mythos. Wer Word benutzt und dazu das Programm auf seinem Rechner installiert, erlangt auch die Software selbst. Die Sequenz des Programmes ist tatsächlich auf meinem Rechner enthalten. Ich erhalte nicht nur die Rechte. Etwas anderes gilt für cloudbasierte Software, die zumeist vermietet wird.

b.) Dann kann man ja mit der Software machen, was man will, wenn sie einem gehört.

Auch das stimmt nicht. Zum einen sind die Begriffe „Besitz“ und „Eigentum“ Begriffe, die aus dem Sachenrecht des BGB stammen und nicht für die Begriffswelt des Urheberrechts geeignet sind. Es ist häufig ganz schwer zu verstehen, daß das Wort Eigentum im Kontext des Themas Nutzungsrechte eher zu Vewirrungen führt. Nutzungsrechte stehen einer Rechtspersönlichkeit ausschließlich zu (dann darf sie alleine bestimmen, wie mit dem Recht zu verfahren ist, wer die Software auch so nutzen kann) oder sie stehen vielen Rechtspersönlichkeiten gesondert voneinander zu, dann hat man einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte an der Software. Mein Lieblingsbeispiel ist Wohnungseigentum in einem Mehrfamilienhaus. An den Flächen, die einer Familie oder einer Person allein zugewiesen sind, bestehen ausschließliche Rechte. Diese Familie oder Person kann alleine bestimmen, was dort geschieht. An den Flächen, die allen zur Nutzung zugwiesen sind, bestehen nicht ausschließliche Rechte. Das sind z.B. die Zuwegung, das Treppenhaus, der gemeinsame Kellerbereich. Hier dürfen alle nutzen und bestimmen bzw. müssen die zu treffenden Entscheidungen miteinander abstimmen (was dieses Beispiel dann wieder als ungeignet für den Vergleich mit der Software macht).

Stehen einem nur einfache Nutzungsrechte zu, sind die Befugnisse stark beschränkt, die man ausüben kann. Man kann die Nutzungsrechte nicht verändern und auch nicht nummerisch aufstocken. So, wie ich diesen Text jetzt auf einem Rechner, der mit Windows 7 Pro ausgerüstet ist, schreibe, darf ich als Inhaber nicht ausschließlicher Nutzungsrechte die Software zwar installieren und in den Arbeitsspeicher laden. Aber ich darf eben nicht – wie der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte – weitere Kopien der Software anfertigen oder die Software bearbeiten oder Menschen den Zugriff auf die Software über die Cloud anbieten. Und nur dieses Recht, das ich habe, darf ich auch weiterverkaufen. Hätte ich die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Betriebssystem Windows 7 Pro, würde ich die Software so oft ich will verkaufen, aber dann würde ich vermutlich diesen Blog nicht schreiben, sondern auf Barbeidos Urlaub machen.

Weiter im Teil 2 des Blogs:

Vertrieb von Software: Teil 2 Softwarelizenzrecht

Welche Nutzungsrechte werden verkauft, vermietet, verschenkt oder verliehen

Wie unterscheiden sich Nutzungsrechte von Urheberrechten

Vertrieb von Software Teil 3: Gestaltungsmöglichkeiten beim Verkauf

Gestaltungsmöglichkeiten beim Verkauf von Software

Das Urheberrecht zählt Werke, nicht die Nutzer.

Wirksame Lizenzmodelle

Was ist „Erschöpfung des Bestimmungsrechts“ und was bedeutet das

für den Kunden?

US Lizenzmodelle und Übersetzungsmöglichkeiten in das deutsche Recht

Vertrieb von Software Teil 4: Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermietung

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermietung von Software

 

 

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