Fristlose Kündigung bei Rückständen aus Betriebskostennachzahlungen ?

Ja, meint das AG München (Urteil vom 29.01.2009, 412 C 29663/08), wenn die Rückstände aus zwei Betriebskostenabrechnungen resultieren, eine davon bereits tituliert ist und sich der Mieter ferner beharrlich weigert, nicht zu beanstandende erhöhte Vorauszahlungen zu leisten. Weitere Voraussetzung ist eine vorherige (erfolglose) Abmahnung. Kündigungsrelevant ist im übrigen nur ein Rückstand, der eine Monatsmiete übersteigt.

Das dürfte (noch) keine „gefestigte“ Rechtsprechung sein (anders z.B. noch AG Gelsenkirchen, ZMR 2002, 279). Hinzu kommt die Besonderheit des vorliegenden Falls, wonach eine der beiden Betriebskostennachforderungen bereits tituliert war, der Mieter dieser Nachzahlung trotzt Gerichtsverfahren also nicht (erfolgreich) entgegengetreten ist.

Dennoch könnte diese Entscheidung ein Ansatz in Richtung Ausweitung der außerordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug sein.

Weitere Beiträge

AGB und Urheberrecht 2025

Die vertraglichen Regelungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken (Software, Datenbanken, Dokumentationen) unterliegen in Teilen der Wirksamkeitskontrolle der Gerichte, in Teilen nicht. Für welche Bereiche spielt das eine Rolle? Die Gerichte können die vertraglichen Regelungen, die die

Mehr lesen »

KI- VO Schulungspflicht beim Einsatz von AI

Besteht eine Pflicht zur Schulung von Mitarbeitern beim Einsatz von AI? Die Antwort heißt Nein, aber es ist aus praktischen Gründen gut, die Mitarbeiter zu schulen. Eine der besten Beschreibungen zum Status der AI der heutigen Zeit besteht darin, dass

Mehr lesen »
Nach oben scrollen