Der Hersteller eines Produktes muss auf seine besondere Gefährlichkeit hinweisen, sonst haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz

Der Hersteller eines Produktes haftet für Schäden, wenn er auf die besondere Gefährlichkeit des Produktes nicht ausdrücklich nach § 1 Produkthaftungsgesetz hinweist, sogenannte Hinweispflicht.

 

Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein  „Allerwelts-Konsumprodukt“ handelt, sondern der Hersteller davon ausgehen kann, dass sich der Konsumentenkreis eigentlich aus Fachleuten und vorgebildeten Laien zusammensetzt. Bei der Entscheidung des OLG Bamberg ging es um Verätzung, die durch einen Fertigbeton verursacht wurde. Der Kläger hatte diesen unsachgemäß verwendet und nicht dafür Sorge getragen, dass der Fertigbeton nicht mit seiner Haut  in Berührung kommen konnte.

Der Hersteller hatte keinen ausdrücklichen Sicherheitshinweis auf dem Produkt vermerkt. Das OLG Bamberg sieht darin eine Verletzung  der  Aufklärungs- und Hinweispflicht und hat dem Kläger ein Schmerzensgeld zugesprochen. Allerdings hat es bei dem Kläger ein Mitverschulden von 1/3 zu Grunde gelegt, weil der Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse sinnvoller Weise hätte Sicherheitsvorkehrungen treffen sollen.

 

Rechtsanwältin Jenny Wieske

 

Zugrundeliegende Entscheidung.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 26.10.2009

  • 4 U 250/08 –

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen