Je größer das Sicherheitsrisiko eines Produktes ist, um so eher wird das Vorliegen eines Fehlers des Produktes von der Rechtsprechung bejaht.

Der Hersteller eines möglicherweisen fehlerhaften Produktes (hier aus dem Bereich der Medizintechnik) haftet auch dann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produktes bei dem jeweiligen konkreten Produkt (hier ein Herzschrittmacher) nicht im Einzelnen nachgewiesen wurde.

 

Der BGH hatte diesen Sachverhalt dem EUGH mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Der EUGH hat festgestellt, dass der Hersteller zur Kostenübernahme eines sicheren Austauschproduktes auch dann verpflichtet ist, wenn bei dem konkreten Herzschrittmacher kein Fehler festgestellt worden ist, aber eine Qualitätskontrollen für die gleiche Produktreihe beim Hersteller nachträglich Fehler ergeben hatte.

Der EUGH hat entschieden, dass aufgrund des besonders hohen Sicherheitsbedürfnisses für derartige Produkte die Haftung auch bereits dann gegen den Hersteller durchgreift, wenn ein Fehler am Produkt selbst nicht nachgewiesen wurde. Es reicht aufgrund des hohen Schadensrisikos bereits aus, dass ein potentieller Sicherheitsmangel des Produktes vorliegt.

 

Rechtsanwältin Jenny Wieske

 

Zugrunde liegende Entscheidung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.03.2015

  • C-503/13 und C-504/13 –

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