Grundpreisangabe gem. § 2 PAngV bei Kinesiologie-Tapes in Fertigverpackungen erforderlich

Das LG Köln hat mit Urteil vom 27.03.2018 (Az. 81 O 130/17) entschieden, dass eine Pflicht zur Grundpreisangabe gem. § 2 PAngV (Preisangabenverordnung) bei Angeboten von Kinesiologie-Tapes in Fertigpackungen bestehe.

Die Beklagte war der Auffassung, dass sie keine Angaben zum Grundpreis machen müsse, da am Markt stets Rollenware von 5 m angeboten werde. Somit sei eine Grundpreisangabe entbehrlich, da alle Anbieter ein einheitliches Längenmaß anböten. Dem Verbraucher sei eine solche Handelsgepflogenheit bekannt.

Das LG Köln hat hierzu entschieden:

Es kann als richtig unterstellt werden, dass die größten Anbieter Rollenware nur in einer Länge von 5 m anbieten. Wenn aber am Markt auch Rollenware mit einer abweichenden Länge angeboten wird, trifft die Annahme der Beklagten schon nicht  zu, eine Grundpreisangabe sei entbehrlich, weil alle Anbieter ein einheitliches Längenmaß anbieten würden. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass eine solche Handelsgepflogenheit dem Verbraucher bekannt wäre. Ist das  nicht der Fall, ist es für den Verbraucher nicht erkennbar, dass ein direkter Vergleich der Produkte möglich ist. Er muss sich diese Erkenntnis erst durch Studium und Vergleich der Verpackungen schaffen. Schon das widerspricht dem Ziel eines einfachen und transparenten Preisvergleichs. Zudem hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass eine einfache Vergleichbarkeit bei größeren Gebinden – Angebot mehrerer Rollen – entfällt, da der Verbraucher erst wieder auf den Preis je Rolle umrechnen müsste. Würde bei größeren Gebinden der Grundpreis korrekt je m angegeben, würde es an einer einfachen Vergleichbarkeit mit der Rollenware von 5 m ohne Grundpreisangabe mangeln. (Hervorhebung durch mich)

 

Wissenswertes zur Angabe eines Grundpreises

Was regelt die Preisangabenverordnung?

Die Preisangabenverordnung (§ 1 PAngV) regelt, wann der Grundpreis angegeben werden muss. Folgende Kriterien müssen vorliegen, wenn Unternehmer gegenüber Verbrauchern Angebote von Waren oder Dienstleistungen unterbreiten:

  1. Angabe von Gesamtpreisen, die sich aus Nettopreis, Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen zusammensetzen
  2. Angabe der Verkaufs- oder Leistungseinheit
  3. Angabe einer Gütebezeichnung, auf die sich der Preis bezieht

Wenn Angebote im Fernabsatz (Onlinehandel) gemacht werden, müssen folgende Angaben enthalten sein:

  1. Im Gesamtpreis sind die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten,
  2. Ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen und wenn ja,
  3. Die Höhe der zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten

Wann ist der Grundpreis anzugeben?

Der Grundpreis muss gem. § 2 PAngV bei folgenden Produkten angegeben werden:

  • Waren in Fertigpackungen,
  • Offene Packungen,
  • Verkaufseinheiten ohne Umhüllung,

angeboten nach:

  • Gewicht,
  • Volumen,
  • Länge, oder
  • Fläche.

Wie ist der Grundpreis anzugeben?

Aus § 2 Abs. 3 PAngV ergibt sich, wie der Grundpreis anzugeben ist:

Grundsätzlich gilt:

1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

Ausnahmen finden sich hier.

 

Wann kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden?

Grundpreis = Endpreis

Wenn Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10g oder 10ml beträgt.

Weitere Ausnahmen finden Sie unter § 9 PAngV (Ausnahmen).

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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