DSGVO. Alles nicht so schlimm, wie von vielen interpretiert…

Die ersten Entscheidungen nach der DSGVO „trudeln ein“. Und auch neuere Stellungnahmen der Aufsichtsbehörden lassen vermuten, dass die Entscheidungsträger die DSGVO nicht ansatzweise so streng interpretieren, wie sie von vielen interpretiert wurde/wird.

Den Kolleginnen und Kollegen ist aber kein Vorwurf zu machen. Wir freuen uns einfach, dass die Entscheidungsträger mit gesundem Menschenverstand urteilen.

AG Altötting: Rechtlicher Betreuer verarbeitet personenbezogene Daten seines Betreuten im Namen des Betreuten bzw. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO)

Ein rechtlicher Betreuer hat offenbar die DSGVO so verstanden, dass er ohne Einwilligung des Betreuten dessen personenbezogene Daten nicht verarbeiten darf. Da der Betreute aber offenbar seine Einwilligung nicht erteilen kann, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, benötige dieser Betreute nun einen rechtlichen Betreuer, der für ihn diese Einwilligung abgebe, so offenbar die Auffassung des rechtlichen Betreuers. Somit bestellte der rechtliche Betreuer einen weiteren rechtlichen Betreuer, damit dieser ihm die Einwilligung erteilen könne.

Das AG Altötting ging an die Sache mit gesundem Menschenverstand und Weitblick in Hinblick der DSGVO heran. So heißt es in der Entscheidung:

„Eine solche Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich.

Die Datenschutzgrundverordnung regelt grundsätzlich das Verhältnis zwischen einer natürlichen Person (“betroffene Person“) und einem „Verantwortlichen“, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden (Art. 4 DS-GVO). Ein rechtlicher Betreuer ist nach deutschem Recht jedoch der Vertreter des Betroffenen selbst und handelt in seinem Namen, § 1902 BGB. Personenbezogene Daten werden nach der Konstruktion des Betreuungsrechts vom Betreuer daher im Namen des Betreuten selbst verarbeitet, nicht jedoch in einem Gegenüberverhältnis von Betreuer und Betroffenem.

Dessen ungeachtet ist gem. Art. 6 DS-GVO die Verarbeitung nicht nur dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung vorliegt (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. a), sondern auch dann, wenn (lit. c) die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Verantwortliche unterliegt. Handelt der Betreuer als rechtlicher Betreuer seiner betroffenen Person, so erfüllt er hierbei seine rechtlichen Verpflichtungen, denen er auf Grund seiner Betreuerbestellung nach dem Betreuungsrecht unterliegt. Teilweise werden das Betreuerhandeln und die damit verbundene Datenverarbeitung zudem (lit. d) erforderlich sein, „um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen“. Auf den derzeit medial häufig bemühten Gesichtspunkt der (lit. f) „berechtigten Interessen“ braucht nicht zurückgegriffen werden.

Die Bestellung eines weiteren Betreuers, um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist demzufolge gemäß Art. 6 DS-GVO nicht erforderlich.“ (Die Hervorhebungen habe ich vorgenommen)

Weitere Entscheidungen folgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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