DSGVO Bußgeldkonzept zur Bußgeldbemessung in Verfahren gegen Unternehmen

Es war in aller Munde, doch keiner wusste genaueres.

Die Datenschutzbehörden haben ein Konzept zur Bemessung von Bußgeldern in Verfahren gegen Unternehmen erstellt, weigerten sich jedoch, dies zu veröffentlichen.

Das führte dazu, dass sich Datenschützer um eine Veröffentlichung bemühten und sogar die Herausgabe des Konzepts forderten.
Nun hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) am 14.10.2019 das Konzept veröffentlicht.
Zu beachten ist jedoch, dass dieses Konzept nicht bindend ist.

Das Konzept lässt erkennen, dass die Verhängung von Bußgeldern umsatzbezogen ist. Somit wird sich ein großes Unternehmen aufgrund eines kleinen Fehlers eines sehr viel höheren Bußgelds ausgesetzt sehen, als ein kleines Unternehmen.

Die DSK äußert sich zum Verfahren der Bußgeldbemessung wie folgt:

„[…]…Vor diesem Hintergrund erfolgt die Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen in fünf Schritten.
Zunächst wird das betroffene Unternehmen einer Größenklasse zugeordnet (1.),
danach wird der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Untergruppe der Größenklasse bestimmt (2.),
dann ein wirtschaftlicher Grundwert ermittelt (3.),
dieser Grundwert mittels eines von der Schwere der Tatumstände abhängigen Faktors multipliziert (4.)
und abschließend der unter 4. ermittelte Wert anhand täterbezogener und sonstiger noch nicht berücksichtigter Umstände angepasst (5.).

Damit wird zumindest eine trasparente und nachvollziehbare Bemessung ermöglicht. Ob diese in jedem Fall einzelfallgerecht und angemessen ist, wird sich noch herausstellen, zumal es zwar Kleinstunternehmen gibt, die weniger als 700.000 € Jahresumsatz erreichen. Es ist jedoch immer noch ein Unterschied, ob ein Unternehmen 700.000 € Jahresumsatz macht, oder nur 50.000 €. Aber auch für die großen Unternehmen kann es teuer werden.

Der DSK weist ausdrücklich darauf hin, dass das Konzept verändert und ergänzt werden könne, vor dem Hintergrund, dass neue Erkenntnisse erlangt werden.

Es bleibt insgesamt abzuwarten, ob das Konzept sich durchsetzt und wie die einzelnen Aufsichtsbehörden im Einzelfall entscheiden werden.

 

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