Brexit: Britische Marke

Brexit und Regelungen ab dem 01.01.2021

Nach dem Brexit war es bis zum 31.12.2020 noch möglich, Widersprüche aus einer britischen Marke gegenüber einer Marke der Europäischen Union (UM-Marke) zu erheben. Die Vorschriften der Europäischen Union galten für diese Übergangszeit fort.

Seit dem 01.01.2021 gilt das nicht mehr. Die Unionsmarkenverordnung (UMV) und die GGV gelten seit dem Ablauf der Übergangszeit nicht mehr für das Vereinigte Königreich.

Entscheidung des EUIPO vom 12.02.2021

Das EUIPO hatte zur nun geltenden Rechtslage in einem Widerspruchsverfahren (Az. No. B 3029595) am 12.02.2021 entschieden, dass ein Widerspruch aus einer britischen Marke gegen eine Unionsmarke keinen Erfolg mehr haben kann.

 Inhalt der Entscheidung

In dem Widerspruchsverfahren stützte der Widersprechende sich auf zwei Marken, die in dem Vereinigten Königreich als nationale Marken eingetragen sind und auf zwei nicht eingetragene Marken, die der Widersprechende im Handel unter anderem im Vereinigten Königreich, aber auch in Teilen der EU verwendet.

In Hinblick auf die eingetragenen Marken wies das EUIPO den Widerspruch ohne umfassende Begründung ab. Nationale Marken können sich nicht mehr auf die UMV stützen, so dass es keinen weiteren Ausführungen bedurfte.

In Hinblick auf die nicht eingetragenen Marken stellte das EUIPO fest, dass der Widersprechende, der sich auf die nicht eingetragenen Marken beruft, nicht hinreichend dargelegt hat, dass er tatsächlich ein älteres Recht in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU an den nicht eingetragenen Marken erworben habe. Hierzu ist es erforderlich, dass der Widersprechende zunächst darlegt, dass der Inhaber der nicht eingetragenen Marke in dem jeweiligen Mitgliedstaat auch tatsächlich ein entsprechendes Recht erworben hat, welches bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auch fortbesteht. Auch den Umfang des Rechts muss der Widersprechende darlegen. Hierzu muss der Widersprechende Rechtsverordnungen des jeweiligen Mitgliedsstaates und ggf. auch entsprechende Gerichtsurteile vorlegen und in der entsprechenden Verfahrenssprache übersetzen lassen. Grund hierfür ist, dass der Erwerb eines nicht eingetragenen Markenrechts in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich geregelt ist.

Fazit

Sämtliche laufenden Verfahren, in welchen der Markeninhaber aus nationalen Marken aus dem Vereinigten Königreich vorgegangen ist, werden nach derzeitigem Stand keinen Erfolg mehr haben. Ob die Entscheidung des EUIPO aufgehoben wird, bleibt abzuwarten.

Das Berufen auf ein nicht eingetragenes Markenrecht ist in den meisten Fällen ein sehr schwieriges Unterfangen. Stets müssen umfangreiche Beweismittel vorgelegt werden, die ohne vorherige Dokumentation selten ausreichen, um gegen eine eingetragene Marke vorzugehen. Nun hat das EUIPO die Regeln für die Darlegung des Erwerbs von nicht eingetragenen Markenrechten dargelegt bzw. konkretisiert.

In der Beratung sollte daher die Prüfung eines möglichen Vorgehens aus einer nicht eingetragenen Marke umfassend geprüft werden. Bereits vor einem eventuellen Widerspruch oder anderen Rechtsmitteln sollte das Material für einen umfassenden Vortrag vorhanden sein.

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