Daten und Datenbanken in Software Teil II

Daten und Datenbanken in Software Teil 2

Anschluss von Teil 1

2.) Schutz von Daten und Datenbanken

Zunächst einmal müssen wir uns darum kümmern, welche generelle Abwägung hinter dem Urhebergesetz steht. Das Urhebergesetz will zunächst einmal besondere kreative Leistungen eines Menschen schützen: Das ist das Werk, § 2 I UrhG. Auf der anderen Seite will das Urhebergesetz keine Monopolisierung von Ideen. Der Einzelne soll bestimmte Monopolstellungen im Hinblick auf wirtschaftliche Verwertungsrechte und andere Rechte (Namensnennung, Zugang zu Werk etc.) erhalten, aber die Monopolstellung soll nicht umfassend sein. Das Interesse der Volkswirtschaft daran, dass sich keine Monopole bilden, ist groß. Das kann man wunderbar an den Regelungen zur Software sehen, wo in § 69a UrhG bestimmt ist, dass der Code zur Umsetzung geschützt ist und dann ein Absatz weiter steht, dass Ideen nicht schutzfähig sind. Geschützt ist die konkrete kreative Umsetzung, nicht die Idee der fachliche Anforderung.

Aus dieser Abwägung im Hinblick auf Daten: Daten sind nur dann vom Gesetz geschützt, wenn Ihnen ein ausreichender kreativer Akt zugrunde liegt. Die Information, dass es in Hamburg regnet, lässt sich in Wetterdiensten nicht monopolisieren. Darüber darf jeder berichten. Jeder darf Sonnenuntergänge fotografieren, etc. Und zweitens: Geschützt wird das Ergebnis eines menschlichen Tuns, nicht der Akt einer Maschine. Inwieweit Ergebnisse, die durch die hilfsweise Arbeit einer Maschine entstehen, urheberrechtsfähig sind, wird kontrovers (und politisch) diskutiert. Sonst hätte der Inhaber einer guten Software irgendwann etliche Monopole für die Ergebnisse seiner Maschine inne, was für die Volkswirtschaft insgesamt schlecht wäre.

Die Grenze, ab der Daten selbst vom Urheberrecht geschützt sind, ist abstrakt schwer zu ziehen. Ein einzelner Satz aus diesem Text wird selbst nicht urheberrechtsfähig sein, ganze Passagen dieses Textes aber schon. Bedeutet: Einzelne Sätze von AGB zu kopieren, wird kein Verstoß gegen das Urheberrecht sein, AGB insgesamt oder Passagen daraus unverändert zu übernehmen, wird erklärungsbedürftig sein. Nicht relevant für die juristische Betrachtung ist die Frage nach dem wirtschaftlichen Wert der Daten. Die GPS- Daten der Schatzinsel von John Silver werden sehr viel Geld wert sein, juristisch betrachtet beinhalten GPS- Daten keinen kreativen Akt.

Das gilt für einzelne Daten. Für Sammlungen von Daten gilt anderes.

Werden viele Daten selbst in einer sehr kreativen und originellen Art und Weise bearbeitet und angeordnet, kann ein Sammelwerk entstehen und wenn eine Datenbank systematisch und technisch mit viel Geld hergestellt wird, kann das einen Schutz bedeuten. § 4 UrhG- Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__4.html. Solche Sammelwerke sind relativ selten, der Brockhaus oder solche Werke sind gemeint.

Neben den Datenbankenwerken nach § 4 gibt es noch den Schutz der Datenbank selbst nach dem § 87a UrhG. Und hier wird nun tatsächlich die Investition in das Anordnen und Sammeln von Daten selbst geschützt. Immmo24 etc. sind Datenbanken. Die größte Datenbank der Welt ist vermutlich google. Wer das bezweifelt: Es gab einmal eine deutsche Suchmaschine für das Internet (Metager) die für eine Suche mehrere bereits vorhandene Suchmaschinen abfragte: In Wirklichkeit wurden die Datenbanken der anderen Suchmaschinen abgefragt und da das damals ohne Zustimmung der Suchmaschinenbetreiber geschah, wurde der Dienst untersagt. Der Begriff Suchmaschine ist eigentlich falsch: Die Dienste suchen nicht nur, sie speichern in einer Datenbank. Die von uns erlebte Suche findet in der Datenbank statt (die crawler beginnen ihre Arbeit nicht mit der Suchanfrage).

Umgekehrt: Einzelne Einträge in der Datenbank von Google wären nicht geschützt. Die Frage auf welcher URL welche Information zu finden ist, ist kein kreativer Akt.

Bedeutet für uns: Da Daten vom Gesetz her nicht so gut geschützt sind, aber Anordnungen und Datenbanken schon besseren Schutz gewähren, muss man seine Daten so anordnen, dass das Gesetz auch greift.

3.) Die Lizenz für die Datenbank wird oft vergessen.

Da unsere Kunden die Daten ja zumeist in einer Vielzahl von Fällen in einem strukturierten und elektronischem Verfahren durch die eigene Software abrufen, haben viele Kunden schon eine Datenbank geschaffen. Was dann häufig vergessen wird, ist der eigenständige Schutz der Datenbank neben dem Schutz der Software.

Für den Juristen ist die Software die Anwendung, die dem Computer sagt, was er zu tun hat. Daten sind gespeicherte Informationen. Software ist nach den §§ 69aff. UrhG geschützt, die Datenbanken nach den oben genannten Normen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind unterschiedlich. Deshalb kann man die Verwendung der Software anders vertraglich regeln als die Verwendung der Datenbank.

Bei der Software geht es darum, welche Software in welcher Anzahl auf welche Art und Weise genutzt werden kann. Also z.B. dürfen bei einem SaaS Vertrag 30 simultane Zugriffe für die Laufzeit des Vertrags auf die Software zugreifen. Regelt man nun ausdrücklich nichts anderes, richtet sich die Lizenzierung der Datenbank nach § 31 Abs.5 UrhG. Diese Auslegungsregelung besagt, dass der Kunde immer nur die Nutzungsrechte bekommt, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind. Was damit vom Gesetz her verboten ist, ist  das komplette Auslesen der Datenbank auf elektronischem Wege. Die Datenbank darf also nicht über eine Schnittstelle für eine andere Software nutzbar gemacht werden.

Aber man kann auch viele andere Dinge gestalten

Sie können zum Beispiel es verbieten, dass ohne weitere Vergütung mehr als 10 Abrufe der Datenbank pro Tag stattfinden, etc. Ich kann mir bestens die Einwände des Vertriebs vorstellen. Es geht an dieser Stelle nicht darum, eine Entscheidung zu treffen sondern erst einmal darum, bestehende Möglichkeiten zu zeigen

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