Teilbenutzung von Marken / Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen

Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren hat der Markeninhaber auf die Erhebung der entsprechenden Einrede darzulegen und zu beweisen, daß er die Marke umfassend rechtserhaltend genutzt hat. Durch eine Entscheidung des EuG wird der Schutz für die Teilbereiche eingeschränkt. Der Wert von breit angelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen ist geringer zu veranschlagen, Markenverzeichnisse müssen in Zukunft präziser erstellt werden.

 Viele Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse enthalten umfassende Beschreibungen. Tatsächlich werden häufig nur wenige Produkte oder Dienstleistungen tatsächlich unter der Marke vertrieben. Daß die Marken mit derart breiten Anwendungsgebieten beantragt werden, liegt an der Benutzungsschonfrist. Immerhin läßt das Recht dem Inhaber einer Marke noch fünf Jahre Zeit, um die Nutzung der Marke für den konkreten Anwendungsbereich aufzunehmen. Das Markenrecht will einer Monopolisierung von Ansprüchen vorbeugen, weshalb nach Ablauf der Frist die Marke nur in denjenigen Bereichen geschützt, in denen tatsächlich eine markenrechtliche Nutzung stattfindet.  Auf der anderen Seite soll der Markeninhaber seinen Schutz nicht durch eine extensive Interpretation der Begriffe, die in das Markenregister eingetragen werden, verlieren.

Der EuG hat dazu ausgeführt, daß in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschreibung für die Waren- oder Dienstleistungsklasse so strukturiert ist, daß diese in verschiedene Untergruppen aufgeteilt werden kann. Dabei ist maßgeblich aus dem Zweck der Ware aus der Sicht des Verbrauchers zu urteilen. Im zweiten Schritt sollte untersucht werden, für welche der Untergruppen tatsächlich eine rechtserhaltende Nutzung vorliege. Der Schutz einer Markeneintragung solle nur derjenigen Untergruppe zu teil werden, in der die Marke auch tatsächlich genutzt werde (EUG, GRUR INT 07, 593ff: Respicort).

Beispiel: In einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis werden Beratungsleistungen geschützt, tatsächlich handelt es sich aber nur um Beratungen, die ein IT Dienstleister erbringt. Der Begriff „Beratungsleistungen“ wäre entsprechend zu weit gefasst, da er einen weiten Bereich von Beratungsleistungen erfaßt. Allein durch die Erbringung von Beratungsleistungen für die IT Branche würde noch keine hinreichende Nutzung vorliegen, die für die Rechtserhaltung der Marke ausreichend wäre. 

Stefan Kramer

Rechtsanwalt

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