Transportrecht: die Haftung bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung

Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes.

Dabei muss zwischen dem Totalverlust, Teilverlust und der Beschädigung differenziert werden.

Der Verlust wird in § 424 HGB geregelt. Der Totalverlust liegt dann vor, wenn das Gut zerstört, unauffindbar oder aus sonstigen Gründen nicht mehr an den Empfänger abgeliefert werden kann. Im letzteren Fall können tatsächliche oder rechtliche Faktoren eine Rolle spielen. Dabei stellt § 424 HGB die Vermutung auf, dass ein Verlust dann vorliegt, wenn die Lieferung nicht innerhalb der Lieferfrist plus einer zusätzlichen Frist geliefert wird. Die zusätzliche Frist richtet sich nach der Lieferfrist. Die Frist muss jedoch mindestens 20 Tage betragen. Bei grenzüberschreitenden Transporten beträgt die Wartezeit mindestens 30 Tage.

Diese Wartefrist muss jedoch nicht immer beachtet werden und kann somit entbehrlich sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Gut seinen wirtschaftlichen Wert wegen der Überschreitung der Lieferzeit verliert oder wenn der Frachtführer sich weigert, nach dem verlorenen Gut zu suchen.

Ein Teilverlust liegt vor, wenn die Zahl, die Menge, das Gewicht oder das Volumen des Gutes bei der Ablieferung geringer als bei der Übernahme ist.

Bei der Beschädigung muss hingegen eine Substanzverletzung des Gutes vorliegen. Hat diese Beschädigung eine objektive Wertminderung des Gutes zur Folge, kann der Absender Schadensersatzansprüche nach § 425 HGB geltend machen.

Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen muss daher immer geprüft werden, ob ein Verlust oder eine Beschädigung vorliegt. Beim Verlust muss die Wartezeit beachtet werden; bei der Beschädigung und dem Teilverlust muss eine Schadensanzeige gemacht werden. Es ist daher sehr wichtig, im Einzelfall zu prüfen, welche Art von Verletzung vorliegt. Die Abgrenzung kann schwierig sein.

Dies gilt auch für die Überschreitung der Lieferfrist. Wird nämlich das Gut verspätet geliefert, können Schadensersatzansprüche ausgelöst werden. Ob eine solche Verspätung vorliegt, hängt unter Berücksichtigung des § 423 HGB davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Liegt keine klare Vereinbarung über die Lieferfrist vor, so ist die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Dabei ist maßgeblich, welche Frist ein sorgfältiger Frachtführer unter Berücksichtigung des Einzelfalls vernünftigerweise beachten würde. Die Frist kann allerdings frühestens mit der Übernahme des Gutes beginnen.

Liegt eine Lieferfristüberschreitung vor, dann muss diese innerhalb von 21 Tagen ab Lieferung angezeigt werden, sonst erlöschen etwaige Schadensersatzansprüche.

Aufgrund der Vermutung, dass das Gut verloren ist, wenn es nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert wird, siehe § 424 HGB, muss zwischen dem Verlust und der Verspätung differenziert werden.

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