Softwarerecht – Handel mit Gebrauchter Software

Besprechung der Entscheidung OLG München v.3.7.2008

Das OLG München hat in einer jüngeren Entscheidung erkannt, daß eine Erschöpfungswirkung selbst dann nicht eintritt, wenn der Originaldatenträger vom Verkäufer an der Käufer übergeben wird. Das Gericht vertritt die – umstrittene, siehe die abweichende Ansicht des Hans OLG Urt. 7.2.2007) Ansicht – , daß selbst bei der Übergabe der Originaldatenträger keine Erschöpfungswirkung eintrete, weil derjenige, der die Software erstmalig in den Markt gebracht habe (also der Hersteller oder Händler) nicht die Zustimmung zu einer Vervielfältigung der Festplatte des Käufers der gebrauchten Software gegeben habe.

Rechtslage

Die Rechtslage ist weiterhin unsicher. Die herrschende Ansicht und vermutlich auch die Mehrzahl der deutschen Gerichte geht davon aus, daß ein Handel mit Software, die der Käufer lediglich im Download erhalten habe, nicht zulässig sei. In den Fällen, in denen eine körperliche Version der Software (also der Originaldatenträger) an den Zweitkäufer übergeht und diesem keine Nutzungsmöglichkeit verbleibt, geht die Mehrheit von einer Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software aus. Man sollte sich von der Entscheidung des Münchner Gerichts nicht täuschen lassen. Die Änwälte werden die Angelegenheit nicht zufällig auch in München anhängig gemacht haben.Der Gesetzgeber wird sich der Sache vermutlich im dritten Korb zur Änderung des Urheberrechts annehmen.

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